§ 92 ElWG Allgemeine Netzbedingungen

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Allgemeine Netzbedingungen
  1. (1)Absatz eins,Allgemeine Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
  2. (2)Absatz 2,Allgemeine Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
    2. 2.Ziffer 2die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss und Netzzugang;
    3. 3.Ziffer 3die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
    4. 4.Ziffer 4Frist, Art und Weise für die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen oder etwaiger erforderlicher Einspeisebeschränkungen;
    5. 5.Ziffer 5die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;
    6. 6.Ziffer 6das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzanschluss und –zugang, wobei die ausschließlich digitale Antragstellung jedenfalls möglich sein muss;
    7. 7.Ziffer 7die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
    8. 8.Ziffer 8einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
    9. 9.Ziffer 9verhältnismäßige Fristen, innerhalb derer der Verteilernetzbetreiber die Begehren auf Netzanschluss und Netzzugang zu entscheiden hat;
    10. 10.Ziffer 10die nähere Definition der beiden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Systemkomponenten) gemäß § 95;die nähere Definition der beiden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Systemkomponenten) gemäß Paragraph 95,;
    11. 11.Ziffer 11die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
    12. 12.Ziffer 12die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
    13. 13.Ziffer 13Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungsbeträge zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
    14. 14.Ziffer 14etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;
    15. 15.Ziffer 15Regelungen für eine Rückgabe von reservierter oder vereinbarter Kapazität, einschließlich der Möglichkeit einer Rückgabe gegen geeignete ökonomische Anreize, sowie die Entziehung systematisch ungenutzter Kapazität gegen angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung bereits entrichteter Netzanschlussentgelte.
  3. (3)Absatz 3,In den Allgemeinen Netzbedingungen sind auch die Sonstigen Marktregeln und technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen sowie weitere Regeln der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich zu erklären.
  4. (4)Absatz 4,Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben diese Informationen jedenfalls gemäß § 117 Abs. 3 auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen.Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben diese Informationen jedenfalls gemäß Paragraph 117, Absatz 3, auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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