Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Verteilernetzbetreiber haben bis 1. Jänner 2026 eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Internetplattform ist benutzerfreundlich einzurichten und dem Stand der Technik entsprechend zu gestalten. Die Einrichtung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat den Link zur gemeinsamen Internetplattform auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Verpflichteten haben der Regulierungsbehörde den für Veröffentlichungen gemäß Abs. 3 Z 8 erforderlichen elektronischen Zugang einzuräumen.Verteilernetzbetreiber haben bis 1. Jänner 2026 eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Internetplattform ist benutzerfreundlich einzurichten und dem Stand der Technik entsprechend zu gestalten. Die Einrichtung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat den Link zur gemeinsamen Internetplattform auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Verpflichteten haben der Regulierungsbehörde den für Veröffentlichungen gemäß Absatz 3, Ziffer 8, erforderlichen elektronischen Zugang einzuräumen.
(2)Absatz 2,Bei Errichtung und Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu beachten.
(3)Absatz 3,Jedenfalls auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen und nach einer Änderung zu aktualisieren sind:
1.Ziffer einsdie gültigen Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen gemäß §§ 92 und 93;die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen gemäß Paragraphen 92 und 93;
2.Ziffer 2zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungs-, Verbrauchs und Energiespeicheranlagen gemäß § 99;zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungs-, Verbrauchs und Energiespeicheranlagen gemäß Paragraph 99,;
3.Ziffer 3die Netzentwicklungspläne für das Verteilernetz gemäß § 118;die Netzentwicklungspläne für das Verteilernetz gemäß Paragraph 118,;
4.Ziffer 4die geltenden Systemnutzungsentgelte;
5.Ziffer 5Links zu den geltenden Marktregeln;
6.Ziffer 6die in den Netzentwicklungsplänen gemäß § 118 Abs. 3 Z 11 oder § 123 Abs. 3 Z 4 ausgewiesenen geeigneten Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicher- und Stromerzeugungsanlagen;die in den Netzentwicklungsplänen gemäß Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 11, oder Paragraph 123, Absatz 3, Ziffer 4, ausgewiesenen geeigneten Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicher- und Stromerzeugungsanlagen;
7.Ziffer 7Vergleichskennzahlen von Verteilernetzbetreibern mit mindestens 10 000 Zählpunkten sowie, soweit verfügbar, von vergleichbaren europäischen Verteilernetzbetreibern.
(4)Absatz 4,Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt. Die Verpflichteten gemäß Absatz eins, können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Absatz eins, für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 3 genannten Informationen sind den Landesregierungen sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.Die in Absatz 3, genannten Informationen sind den Landesregierungen sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Die Regulierungsbehörde legt Inhalt, Methodik und Form der Vergleichskennzahlen gemäß Abs. 3 Z 7 unter angemessener Berücksichtigung unterschiedlicher struktureller Rahmenbedingungen der Verteilernetzbetreiber fest und veröffentlicht diese auf der gemeinsamen Internetplattform. Verteilernetzbetreiber haben hiefür erforderliche Daten unentgeltlich, elektronisch und in standardisierter Form zu übermitteln.Die Regulierungsbehörde legt Inhalt, Methodik und Form der Vergleichskennzahlen gemäß Absatz 3, Ziffer 7, unter angemessener Berücksichtigung unterschiedlicher struktureller Rahmenbedingungen der Verteilernetzbetreiber fest und veröffentlicht diese auf der gemeinsamen Internetplattform. Verteilernetzbetreiber haben hiefür erforderliche Daten unentgeltlich, elektronisch und in standardisierter Form zu übermitteln.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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