Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 1 000 Zählpunkte angeschlossen sind, haben in jedem geraden Kalenderjahr einen Netzentwicklungsplan zu erstellen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Der Planungshorizont beträgt zehn Jahre.
(2)Absatz 2,Ziel und Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
1.Ziffer einsden Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Netzanschlusskapazitäten, insbesondere von neuen Stromerzeugungsanlagen und neuen Lasten, derzeit und bis wann zukünftig durchgeführt werden;
2.Ziffer 2für potenzielle Anbieter von Flexibilitätsleistungen Transparenz bei den erforderlichen mittel- und langfristigen Flexibilitätsleistungen für einen effizienten Netzbetrieb bzw. -ausbau zu schaffen;
3.Ziffer 3der Regulierungsbehörde Informationen über die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen im Sinne von § 139 zu liefern;der Regulierungsbehörde Informationen über die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen im Sinne von Paragraph 139, zu liefern;
4.Ziffer 4den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wesentliche Verteilernetzinfrastruktur errichtet, optimiert, verstärkt oder ausgebaut wird;
5.Ziffer 5den Markteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Digitalisierungsmaßnahmen zur Optimierung der Effizienz des Netzbetriebs und des Netzausbaues geplant sind;
6.Ziffer 6die bestehende Verteilernetzinfrastruktur effizient zu nutzen und neue Verteilernetzinfrastruktur effizient zu planen, um bestmöglich zur Deckung der Nachfrage an Netzanschlusskapazität von neuen Erzeugungskapazitäten und neuen Lasten unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses beizutragen;
7.Ziffer 7die effiziente Bereitstellung und Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu unterstützen;
8.Ziffer 8ein hohes Maß an Netz- und Versorgungssicherheit der Verteilernetzinfrastruktur zu erzielen;
9.Ziffer 9die Transparenz des Netzbetriebs und -ausbaus zu erhöhen;
10.Ziffer 10sicherzustellen, dass die Verteilernetze über alle Spannungsebenen nach Maßgabe der Ziele gemäß § 5 und in Kohärenz mit den Planungsinstrumenten gemäß Abs. 4 optimiert und ausgebaut werden.sicherzustellen, dass die Verteilernetze über alle Spannungsebenen nach Maßgabe der Ziele gemäß Paragraph 5 und in Kohärenz mit den Planungsinstrumenten gemäß Absatz 4, optimiert und ausgebaut werden.
(3)Absatz 3,Der Netzentwicklungsplan hat insbesondere Angaben
1.Ziffer einszur Ausgangssituation, zu Planungsgrundsätzen und -methoden sowie zur laufenden und geplanten Netzentwicklung,
2.Ziffer 2zur wesentlichen Verteilerinfrastruktur, die erforderlich ist, um neue Erzeugungskapazitäten und neue Lasten, einschließlich Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, anzuschließen inklusive der Angabe der geplanten Leistungen, eines Zeitplanes, einer Zuordnung zu den geplanten Netzebenen und Auswirkung an den betroffenen Netzknoten,
3.Ziffer 3zur Möglichkeit der Verkabelung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV,
4.Ziffer 4zur geplanten und bereits erfolgten Nutzung von Flexibilitätsleistungen inklusive Laststeuerung,
5.Ziffer 5zur Energieeffizienz,
6.Ziffer 6zu Energiespeicheranlagen und anderen Ressourcen, auf die der Verteilernetzbetreiber als Alternative zum Netzausbau zurückgreift,
7.Ziffer 7zu den für die mangelnden Netzkapazitäten gemäß § 102 Abs. 1 bzw. gemäß § 103 Abs. 1 relevanten Umständen,zu den für die mangelnden Netzkapazitäten gemäß Paragraph 102, Absatz eins, bzw. gemäß Paragraph 103, Absatz eins, relevanten Umständen,
8.Ziffer 8zu den gemäß den §§ 102 und 103 betroffenen Stromerzeugungsanlagen (Anzahl der Anlagen, Leistung der Anlagen und eingeschränkte Gesamtleistung), getrennt nach Erzeugungstechnologie,zu den gemäß den Paragraphen 102 und 103 betroffenen Stromerzeugungsanlagen (Anzahl der Anlagen, Leistung der Anlagen und eingeschränkte Gesamtleistung), getrennt nach Erzeugungstechnologie,
9.Ziffer 9zum Fortschritt bei der Behebung von Einschränkungen gemäß den §§ 103 und 104 je Umspannwerk (Netzebene 4),zum Fortschritt bei der Behebung von Einschränkungen gemäß den Paragraphen 103 und 104 je Umspannwerk (Netzebene 4),
10.Ziffer 10zu den voraussichtlichen Kosten für Investitionen bzw. Leistungen gemäß Z 2 und 3,zu den voraussichtlichen Kosten für Investitionen bzw. Leistungen gemäß Ziffer 2 und 3,
11.Ziffer 11zu geeigneten Standorten für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen sowie
12.Ziffer 12zu einer Wirkungsabschätzung von unterschiedlichen Reihungskriterien auf Basis der eingelangten Anschlussbegehren
zu enthalten. Maßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 können zusammengefasst dargestellt werden. Die Verkabelung gemäß Z 3 ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode zu berechnen.zu enthalten. Maßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 können zusammengefasst dargestellt werden. Die Verkabelung gemäß Ziffer 3, ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode zu berechnen.
(4)Absatz 4,Der Verteilernetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit
1.Ziffer einsdem jeweils aktuellen unionsweiten Netzentwicklungsplan,
2.Ziffer 2dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG,dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG, insbesondere der Darstellung gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, EAG,
3.Ziffer 3dem jeweils aktuellen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 unddem jeweils aktuellen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß Paragraph 123, und
4.Ziffer 4den Planungstätigkeiten von Verteilernetzbetreibern in demselben Bundesland sowie angrenzenden Bundesländern und Konzessionsgebieten
zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Übertragungsnetzbetreibern zur Erstellung des Berichts gemäß § 119 Abs. 5 die aus den genannten Planungsinstrumenten abgeleiteten Planungsprämissen sowie zu berücksichtigende Flexibilitätspotenziale, die dem Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz zugrunde liegen, über die Plattform gemäß § 123 Abs. 9 zu übermitteln.zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Übertragungsnetzbetreibern zur Erstellung des Berichts gemäß Paragraph 119, Absatz 5, die aus den genannten Planungsinstrumenten abgeleiteten Planungsprämissen sowie zu berücksichtigende Flexibilitätspotenziale, die dem Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz zugrunde liegen, über die Plattform gemäß Paragraph 123, Absatz 9, zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Verteilernetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten bei schrittweisem, bedarfsgerechtem und Kosten-Nutzen optimiertem Netzausbau zu berücksichtigen und diese in ihrem Umsetzungszeitplan gemäß der Wirksamkeit und betrieblichen Notwendigkeit und im Hinblick auf wechselseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen zu priorisieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Neubau von elektrischen Leitungsanlagen erst dann in Betracht gezogen wird, wenn die bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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