Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 31.12.2026 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 31.12.2026 in Kraft)
(3)Absatz 3,Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 128 (Netznutzungsentgelt) und § 129 (Netzverlustentgelt) freigestellt.Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß Paragraph 128, (Netznutzungsentgelt) und Paragraph 129, (Netzverlustentgelt) freigestellt.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 30.12.2026
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