Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Auf Grundlage der Feststellungen gemäß § 134 sowie der Netzentwicklungspläne gemäß § 118 und § 123 hat die Regulierungsbehörde jährlich die aktuelle Entwicklung der Systemnutzungsentgelte sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte in den folgenden zehn Jahren zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Hierbei hat sie die Auswirkungen der dezentralen Versorgung, insbesondere die Nutzung von Direktleitungen, die Eigenversorgung und die gemeinsame Energienutzung auf die Netznutzungsentgelte gemäß § 128 darzustellen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Anreizung einer systemdienlichen Standortwahl gemäß § 130 darzustellen.Auf Grundlage der Feststellungen gemäß Paragraph 134, sowie der Netzentwicklungspläne gemäß Paragraph 118 und Paragraph 123, hat die Regulierungsbehörde jährlich die aktuelle Entwicklung der Systemnutzungsentgelte sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte in den folgenden zehn Jahren zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Hierbei hat sie die Auswirkungen der dezentralen Versorgung, insbesondere die Nutzung von Direktleitungen, die Eigenversorgung und die gemeinsame Energienutzung auf die Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 128, darzustellen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Anreizung einer systemdienlichen Standortwahl gemäß Paragraph 130, darzustellen.
(2)Absatz 2,Unmittelbar mit der Erreichung der Ziele gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 verbundene Kosten sind in der Abschätzung gemäß Abs. 1 gesondert auszuweisen.Unmittelbar mit der Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 verbundene Kosten sind in der Abschätzung gemäß Absatz eins, gesondert auszuweisen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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