Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
(1)Absatz eins,Übertragungsnetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:
1.Ziffer einsihre Übertragungsnetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele, insbesondere der Ziele des EAG, sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;ihre Übertragungsnetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß Paragraph 5, sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele, insbesondere der Ziele des EAG, sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;
2.Ziffer 2das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen;das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 91, zu befolgen;
3.Ziffer 3einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß Paragraph 123, zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;
4.Ziffer 4den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die jene für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese zu veröffentlichen;
5.Ziffer 5die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verträge mit anderen Netzbetreibern und Marktteilnehmern zu schließen und darin auch die notwendigen Regeln für den Datenaustausch vorzusehen, wobei auf eine Erhöhung des Automatisierungs- und Standardisierungsgrades unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards hinzuwirken ist;
6.Ziffer 6durch entsprechende Übertragungskapazität und deren erforderlichen Ausbau sowie die Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;
7.Ziffer 7gemäß § 140 Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Insbesondere sind sie verpflichtet, unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuheben, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Zwecke zu verwenden, wobei die Verwendung unabhängig vom jeweiligen Netzbereich zu erfolgen hat;gemäß Paragraph 140, Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Insbesondere sind sie verpflichtet, unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2019/943 einzuheben, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Artikel 19, Absatz 2, und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Zwecke zu verwenden, wobei die Verwendung unabhängig vom jeweiligen Netzbereich zu erfolgen hat;
8.Ziffer 8Systemdienstleistungen zur Wahrung der Betriebssicherheit zu beschaffen;
9.Ziffer 9die Übertragung von Strom durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und zu diesem Zweck die Bereitstellung aller notwendigen Systemdienstleistungen – einschließlich jener, die durch Laststeuerung und durch Energiespeicheranlagen geleistet werden – zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet;
10.Ziffer 10bei der Errichtung neuer Verbindungsleitungen die Ziele für den Stromverbund nach Art. 4 lit. d Z 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu berücksichtigen;bei der Errichtung neuer Verbindungsleitungen die Ziele für den Stromverbund nach Artikel 4, Litera d, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, zu berücksichtigen;
11.Ziffer 11dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
12.Ziffer 12Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen, zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß mit Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit im Übertragungsnetz sicherzustellen und sich mit den Verteilernetzbetreibern zur Integration regionaler Netzwiederaufbaukonzepte in das überregionale Netzwiederaufbaukonzept abzustimmen, und entsprechende Informationen darüber zu veröffentlichen;
13.Ziffer 13zur Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des unionsweiten Netzentwicklungsplans sowie weiteren sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten;
14.Ziffer 14eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten und die zur Deckung dieser Verluste erforderliche Energie nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zentral durch den Regelzonenführer auf Grundlage von Prognosen der Netzbetreiber und unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu beschaffen;
15.Ziffer 15an der Erlassung einer Rahmenregelung für die Zusammenarbeit und die Koordinierung der regionalen Koordinierungszentren mitzuwirken;
16.Ziffer 16zur Digitalisierung des Übertragungsnetzbetriebs unter Einhaltung von Sicherheitsstandards insbesondere haben sie Daten über den Anteil erneuerbarer Elektrizität sowie, sobald dies möglich ist, die Treibhausgasemissionen der durch ihr Netz gelieferten Elektrizität im Bilanzgruppenabrechnungsintervall digital und leicht zugänglich bereitzustellen;
17.Ziffer 17zur Datenverwaltung, einschließlich der Entwicklung von Datenverwaltungssystemen, Cybersicherheit und dem Datenschutz, vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden;
18.Ziffer 18der Regulierungsbehörde auf Verlangen schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/943 und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen sowie Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gesetzt haben;
19.Ziffer 19bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen sowie im Rahmen des Engpassmanagements Aggregatoren, die im Bereich der Laststeuerung tätig sind, auf Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten diskriminierungsfrei neben Erzeugern zu behandeln;
20.Ziffer 20sicherzustellen, dass die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
21.Ziffer 21mit anderen Übertragungsnetzbetreibern und dem Regelzonenführer bei der Risikovorsorge gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;
22.Ziffer 22im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten;
23.Ziffer 23verfügbare europäische und internationale Förder- und Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Wahrnehmung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben berücksichtigt der Übertragungsnetzbetreiber die von den regionalen Koordinierungszentren herausgegebenen Empfehlungen.Bei der Wahrnehmung der in Absatz eins, angeführten Aufgaben berücksichtigt der Übertragungsnetzbetreiber die von den regionalen Koordinierungszentren herausgegebenen Empfehlungen.
(3)Absatz 3,Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. In diesem Gleichbehandlungsprogramm sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Weiters ist darin festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung von diskriminierendem und wettbewerbswidrigem Verhalten haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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