Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn
1.Ziffer einsdie Ladepunkte ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind oder
2.Ziffer 2eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wurde.eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2, erteilt wurde.
(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsDie Ladepunkte sind notwendig, um den in der betreffenden Region festgestellten Bedarf an Ladepunkten zu decken.
2.Ziffer 2Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb von im Eigentum eines Dritten stehenden Ladepunkten durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.
3.Ziffer 3Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Ziffer 2, keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
4.Ziffer 4Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist und eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Ladepunkten durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Potenzial für und Interesse an Investitionen in solche Ladepunkte besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Ladepunkte zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Ladepunkte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Ladepunkten durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Potenzial für und Interesse an Investitionen in solche Ladepunkte besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Ladepunkte zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Ladepunkte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Ausnahmegenehmigung gemäß Absatz 2, Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Die mit dem Betrieb von Ladepunkten verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(6)Absatz 6,Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 einzuhalten.Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die Paragraph 166, Absatz eins, nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die Paragraph 166, Absatz eins, nicht anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 einzuhalten.
In Kraft seit 23.12.2025 bis 31.12.9999
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