§ 115 ElWG Pflichten der Verteilernetzbetreiber

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Verteilernetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:

  1. 1.Ziffer einsihre Verteilernetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;ihre Verteilernetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß Paragraph 5, sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;
  2. 2.Ziffer 2das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen;das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 91, zu befolgen;
  3. 3.Ziffer 3der Anschlusspflicht gemäß § 95 und den Vorgaben zum geregelten Netzzugangssystem gemäß § 100 nachzukommen;der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 95 und den Vorgaben zum geregelten Netzzugangssystem gemäß Paragraph 100, nachzukommen;
  4. 4.Ziffer 4den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese auf der gemeinsamen Internetplattform der Verteilernetzbetreiber gemäß § 117 zu veröffentlichen;den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese auf der gemeinsamen Internetplattform der Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 117, zu veröffentlichen;
  5. 5.Ziffer 5Netzbenutzern Zählpunkte gemäß § 109, Abrechnungspunkte gemäß § 110 und Messkonzepte gemäß § 111 zuzuordnen; Zählpunkten sind gemäß § 109 Abs. 4 standardisierte Lastprofile zuzuordnen;Netzbenutzern Zählpunkte gemäß Paragraph 109,, Abrechnungspunkte gemäß Paragraph 110 und Messkonzepte gemäß Paragraph 111, zuzuordnen; Zählpunkten sind gemäß Paragraph 109, Absatz 4, standardisierte Lastprofile zuzuordnen;
  6. 6.Ziffer 6die Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 sowie damit zusammenhängende Steuern, Abgaben und Förderbeiträge gemäß EAG einzuheben;die Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 127, Absatz 2, sowie damit zusammenhängende Steuern, Abgaben und Förderbeiträge gemäß EAG einzuheben;
  7. 7.Ziffer 7einen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz gemäß § 118 zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen, wenn an das Netz mindestens 25 000 Zählpunkte angeschlossen sind;einen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz gemäß Paragraph 118, zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen, wenn an das Netz mindestens 25 000 Zählpunkte angeschlossen sind;
  8. 8.Ziffer 8Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf gemäß § 139 unter Anwendung der §§ 101, 103 und Netznutzungsentgelten für unterbrechbare und/oder regelbare Leistung gemäß § 128 Abs. 3 zu den geringsten Kosten zu beschaffen;Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf gemäß Paragraph 139, unter Anwendung der Paragraphen 101, 103 und Netznutzungsentgelten für unterbrechbare und/oder regelbare Leistung gemäß Paragraph 128, Absatz 3, zu den geringsten Kosten zu beschaffen;
  9. 9.Ziffer 9die für ihr Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß § 141 zu beschaffen;die für ihr Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß Paragraph 141, zu beschaffen;
  10. 10.Ziffer 10alle nötigen Schritte zu setzen, um den Vorgaben zur Anmeldung, zum Wechsel und zur Abmeldung von Stromlieferverträgen gemäß den §§ 25 und 26 sowie zur Abmeldung von Zählpunkten zu entsprechen;alle nötigen Schritte zu setzen, um den Vorgaben zur Anmeldung, zum Wechsel und zur Abmeldung von Stromlieferverträgen gemäß den Paragraphen 25 und 26 sowie zur Abmeldung von Zählpunkten zu entsprechen;
  11. 11.Ziffer 11die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verträge mit anderen Netzbetreibern und Marktteilnehmern zu schließen und darin auch die notwendigen Regeln für die Datenverwaltung und den Datenaustausch vorzusehen, wobei auf eine Erhöhung des Automatisierungs- und Harmonisierungsgrades unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards hinzuwirken ist;
  12. 12.Ziffer 12die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Energiewerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
  13. 13.Ziffer 13zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der relevanten Energiewerte;
  14. 14.Ziffer 14zur Führung einer Evidenz über alle in ihrem Netz tätigen Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Lieferanten und Formen der gemeinsamen Energienutzung;
  15. 15.Ziffer 15zur Messung von Energieflüssen je Zählpunkt, zur Prüfung der Plausibilität der Energiewerte und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die relevanten Marktteilnehmer;
  16. 16.Ziffer 16zur Durchführung eines laufenden Netzmonitorings unter Heranziehung relevanter Daten wie insbesondere jener aus intelligenten Messgeräten gemäß § 54;zur Durchführung eines laufenden Netzmonitorings unter Heranziehung relevanter Daten wie insbesondere jener aus intelligenten Messgeräten gemäß Paragraph 54,;
  17. 17.Ziffer 17zur regelmäßigen Durchführung von Netzsicherheitsanalysen, wobei die relevanten Daten mit anderen relevanten Netzbetreibern und dem Regelzonenführer effizient auszutauschen sind;
  18. 18.Ziffer 18eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten und die zur Deckung dieser Verluste erforderliche Energie nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zentral durch den Regelzonenführer auf Grundlage von Prognosen der Netzbetreiber und unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu beschaffen;
  19. 19.Ziffer 19zur Bekanntgabe der eingespeisten Menge an Strom aus erneuerbaren Quellen unter Angabe der jeweiligen Erzeugungstechnologie an die Regulierungsbehörde;
  20. 20.Ziffer 20den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Netzzugang über die geplante Errichtung von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von über 1 MW und von Energiespeicheranlagen mit einer Leistung von über 1 MW zu informieren;
  21. 21.Ziffer 21der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzanschlussbegehren und Netzanschlussanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Maximalkapazität, die netzwirksame Leistung sowie über abgelehnte und abgeschlossene Netzanschluss- und Netzzugangsverträge einschließlich Leistungsvorgaben (flexible Netzanschlüsse) samt allfälligen Fristen für bevorstehende Anschlüsse;
  22. 22.Ziffer 22mit den Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Planung und dem Betrieb ihrer Netze zu kooperieren, insbesondere bei der wirksamen Beteiligung von Marktteilnehmern, die an ihr Netz angeschlossen sind, am Endkunden-, Großhandels- und Regelreservemarkt sowie bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den §§ 118 und 123;mit den Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 57, der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Planung und dem Betrieb ihrer Netze zu kooperieren, insbesondere bei der wirksamen Beteiligung von Marktteilnehmern, die an ihr Netz angeschlossen sind, am Endkunden-, Großhandels- und Regelreservemarkt sowie bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den Paragraphen 118 und 123;
  23. 23.Ziffer 23zur Digitalisierung des Verteilernetzbetriebs unter Einhaltung von Sicherheitsstandards;
  24. 24.Ziffer 24bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen Aggregatoren, die im Bereich der Laststeuerung tätig sind, auf Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten diskriminierungsfrei neben Erzeugern zu behandeln;
  25. 25.Ziffer 25mit den Unternehmen, die Eigentümer von öffentlich zugänglichen und privaten Ladepunkten, auch solchen mit intelligenten und bidirektionalen Ladefunktionen gemäß Art. 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001, sind bzw. solche Ladepunkte entwickeln, betreiben oder verwalten, diskriminierungsfrei zusammenzuarbeiten, auch in Bezug auf den Netzanschluss;mit den Unternehmen, die Eigentümer von öffentlich zugänglichen und privaten Ladepunkten, auch solchen mit intelligenten und bidirektionalen Ladefunktionen gemäß Artikel 20 a, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, sind bzw. solche Ladepunkte entwickeln, betreiben oder verwalten, diskriminierungsfrei zusammenzuarbeiten, auch in Bezug auf den Netzanschluss;
  26. 26.Ziffer 26verfügbare europäische und internationale Förder- und Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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