§ 139 ElWG Sicherheit und Zuverlässigkeit der Versorgung mit elektrischer Energie

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen
  1. (1)Absatz eins,Netzbetreiber haben nach Konsultation der Marktteilnehmer Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen, wenn die Flexibilitätsbeschaffung gegenüber dem Netzausbau oder der Netzverstärkung die kosteneffizientere Maßnahme darstellt, die Effizienz beim Betrieb des Verteiler- und/oder Übertragungsnetzes dadurch verbessert wird oder Verzögerungen bei neuen Netzzugängen dadurch wirtschaftlich effizient vermieden werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Netzbetreiber haben nach Konsultation der Marktteilnehmer der Regulierungsbehörde spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise für die transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen sowie einheitliche Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte vorzulegen. Die Spezifikationen haben die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Marktteilnehmer, die verteilte Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung anbieten. Die Spezifikationen haben eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb sowie einen möglichst liquiden Markt für Flexibilitätsleistungen als auch eine gesamtwirtschaftliche Effizienz, Transparenz und Integrität zu gewährleisten. In dem Vorschlag ist insbesondere darauf einzugehen, wie Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern mit flexiblem Netzzugang gemäß § 103 und mit begrenztem oder beschränktem Netzzugang gemäß § 104 sowie Tarifen mit unterbrechbarer bzw. regelbarer Leistung gemäß § 128 Abs. 4 bei der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu berücksichtigen sind.Die Netzbetreiber haben nach Konsultation der Marktteilnehmer der Regulierungsbehörde spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise für die transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen sowie einheitliche Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte vorzulegen. Die Spezifikationen haben die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Marktteilnehmer, die verteilte Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung anbieten. Die Spezifikationen haben eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb sowie einen möglichst liquiden Markt für Flexibilitätsleistungen als auch eine gesamtwirtschaftliche Effizienz, Transparenz und Integrität zu gewährleisten. In dem Vorschlag ist insbesondere darauf einzugehen, wie Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern mit flexiblem Netzzugang gemäß Paragraph 103 und mit begrenztem oder beschränktem Netzzugang gemäß Paragraph 104, sowie Tarifen mit unterbrechbarer bzw. regelbarer Leistung gemäß Paragraph 128, Absatz 4, bei der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu berücksichtigen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einheitliche Modalitäten zur Beschaffung von Flexibilitätsleistungen über die gemeinsame Flexibilitätsplattform gemäß § 142 und Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Abs. 2 festzulegen, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Soweit eine Ausnahme nach Abs. 5 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einheitliche Modalitäten zur Beschaffung von Flexibilitätsleistungen über die gemeinsame Flexibilitätsplattform gemäß Paragraph 142 und Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Absatz 2, festzulegen, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Soweit eine Ausnahme nach Absatz 5, vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die mit der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen verbundenen, angemessenen Kosten, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten, sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse aus der Beschaffung sind der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5,Von marktgestützten Methoden der Beschaffung von Flexibilitätsleistungen ist abzusehen, wenn die Regulierungsbehörde durch Verordnung feststellt, dass eine marktgestützte Beschaffung für einzelne Netzgebiete, Netzebenen, Zeitbereiche oder Anforderungen der Netzbetreiber wirtschaftlich nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder stärkeren Engpässen führen würde. Die Verordnung kann alternative Maßnahmen, beispielsweise die Möglichkeit zu kostenbasierter Beschaffung von Flexibilitätsleistungen, enthalten, wenn diese gegenüber der marktbasierten Beschaffung, dem Netzausbau oder der Netzverstärkung die kosteneffizientere Maßnahme darstellen. Stellt die Regulierungsbehörde eine Ausnahme fest, hat sie ihre Entscheidung mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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