§ 149 ElWG Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Regelzonenführer hat in enger Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis zum 1. Dezember eines jeden geraden Kalenderjahres eine Untersuchung zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene durchzuführen und zu veröffentlichen. Der Betrachtungszeitraum der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene beginnt mit dem 1. Jänner des Berichtslegungsjahres und hat sich auf zehn Jahre und mindestens zwei zu definierende Zieljahre innerhalb dieses Zeitraums zu erstrecken.
  2. (2)Absatz 2,Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene hat die zentralen Referenzszenarien im Sinne von Art. 23 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 zu beinhalten und ist nach den Vorgaben des Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erstellen. Die zusätzlichen Sensitivitäten, welche im Rahmen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden sollen, sind vom Regelzonenführer nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu erstellen. Die Regulierungsbehörde kann diesbezüglich Änderungen auftragen. Der Regelzonenführer hat dieser Aufforderung Folge zu leisten. Der Regelzonenführer hat die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene der Regulierungsbehörde zur Genehmigung mit Bescheid vorzulegen.Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene hat die zentralen Referenzszenarien im Sinne von Artikel 23, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/943 zu beinhalten und ist nach den Vorgaben des Artikel 24, der Verordnung (EU) 2019/943 sowie den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erstellen. Die zusätzlichen Sensitivitäten, welche im Rahmen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden sollen, sind vom Regelzonenführer nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu erstellen. Die Regulierungsbehörde kann diesbezüglich Änderungen auftragen. Der Regelzonenführer hat dieser Aufforderung Folge zu leisten. Der Regelzonenführer hat die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene der Regulierungsbehörde zur Genehmigung mit Bescheid vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde legt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung einen Zuverlässigkeitsstandard gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 fest.Auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde legt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung einen Zuverlässigkeitsstandard gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2019/943 fest.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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