§ 147 ElWG Regelreserve

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Regelreserve ist mittels transparenter, diskriminierungsfreier und marktgestützter Ausschreibungen zu beschaffen. Ausschreibungen sind regelmäßig durch den jeweiligen Regelzonenführer oder einen von ihm Beauftragten durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 sowie der daraus abgeleiteten und genehmigten Methoden einzuhalten. Zumindest hinsichtlich der Standardprodukte für Sekundäregelenergie sowie Tertiärregelenergie hat eine Optimierung der Aktivierung grenzüberschreitend über die europäischen Plattformen gemäß Art. 20 bzw. 21 der Verordnung (EU) 2017/2195 zu erfolgen.Regelreserve ist mittels transparenter, diskriminierungsfreier und marktgestützter Ausschreibungen zu beschaffen. Ausschreibungen sind regelmäßig durch den jeweiligen Regelzonenführer oder einen von ihm Beauftragten durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 sowie der daraus abgeleiteten und genehmigten Methoden einzuhalten. Zumindest hinsichtlich der Standardprodukte für Sekundäregelenergie sowie Tertiärregelenergie hat eine Optimierung der Aktivierung grenzüberschreitend über die europäischen Plattformen gemäß Artikel 20, bzw. 21 der Verordnung (EU) 2017/2195 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Der Regelzonenführer hat laufend ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Regelreserve durchzuführen. Die Teilnahme am Verfahren steht allen Marktteilnehmern offen, einschließlich jenen, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten, im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreibern von Energiespeicheranlagen oder Aggregatoren. Der positive Abschluss des Präqualifikationsverfahrens ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen.
  3. (3)Absatz 3,Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die Betreiber von technisch geeigneten Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung und Erbringung der Regelreserve zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Mittel für die Beschaffung der Regelleistung sind im Wege des Regelleistungsentgeltes gemäß § 131 aufzubringen.Die Mittel für die Beschaffung der Regelleistung sind im Wege des Regelleistungsentgeltes gemäß Paragraph 131, aufzubringen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 147 ElWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 147 ElWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 147 ElWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 147 ElWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 147 ElWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ElWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 146 ElWG
§ 148 ElWG