§ 145 ElWG Stilllegungsverbot

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 143 Abs. 2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller gemäß § 136 Abs. 3 erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss gemäß § 144 Abs. 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die gemäß § 143 Abs. 1 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des gemäß § 143 Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des § 144 Abs. 8 zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Zeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller gemäß Paragraph 136, Absatz 3, erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss gemäß Paragraph 144, Absatz 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 143, Absatz eins, ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des gemäß Paragraph 143, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des Paragraph 144, Absatz 8, zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  2. (2)Absatz 2,Der Regelzonenführer hat mit den gemäß Abs. 1 verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des § 144 Abs. 4 und 8 abzuschließen.Der Regelzonenführer hat mit den gemäß Absatz eins, verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des Paragraph 144, Absatz 4 und 8 abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Den Betreibern sind die mit der Erbringung der Netzreserve verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten im Vergleich zu den mit der Stilllegung verbundenen Kosten jährlich abzugelten. Abzugelten sind nur folgende Positionen:
    1. 1.Ziffer einsoperative Aufwendungen und Kosten, die für die Vorhaltung von betriebsbereiten Kraftwerken erforderlich sind, wobei jene Aufwendungen und Kosten, die im Stillstands- bzw. Stilllegungsszenario anfallen würden, abzuziehen sind. Folgende Bestandteile mit Fixkostencharakter sind jedenfalls davon umfasst:
      1. a)Litera aMaterialkosten,
      2. b)Litera bPersonalkosten und
      3. c)Litera cInstandhaltungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen;
    2. 2.Ziffer 2allfällige operative Aufwendungen und Kosten, die zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft aus dem Zustand der Stilllegung oder einer Konservierung des Kraftwerks notwendig sind;
    3. 3.Ziffer 3nachweislich notwendige Neu- oder Erhaltungsinvestitionen zur Erbringung der Leistungsvorhaltung sowie Gewährleistung der Betriebsbereitschaft für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes. Diese sind nur anteilig für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes zu berücksichtigen und angemessen zu verzinsen;
    4. 4.Ziffer 4ein allfälliger Wertverbrauch aufgrund der Alterung und Abnutzung des Kraftwerks im Zeitraum des Stilllegungsverbotes, auf Grundlage der nachweisbaren Buchwerte zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres.
  4. (4)Absatz 4,Nicht anerkennungsfähig sind folgende Kostenbestandteile:
    1. 1.Ziffer einsAufwendungen und Kosten, die im Rahmen eines Vertrags gemäß § 140 Abs. 1 Z 1 abgegolten werden;Aufwendungen und Kosten, die im Rahmen eines Vertrags gemäß Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer eins, abgegolten werden;
    2. 2.Ziffer 2Finanzierungs- bzw. Kapitalkosten;
    3. 3.Ziffer 3allfällige Erlöse aus Zinsgewinnen, die dem Betreiber aus der Veräußerung von Betriebsmitteln des Kraftwerks im Fall einer endgültigen Stilllegung entgangen wären;
    4. 4.Ziffer 4Opportunitätskosten jeglicher Art;
    5. 5.Ziffer 5Betriebs- und periodenfremde sowie außerordentliche Aufwendungen;
    6. 6.Ziffer 6Aufwendungen und Kosten, welche vom Kraftwerksbetreiber schuldhaft verursacht wurden;
    7. 7.Ziffer 7etwaige Buchwertveränderungen, die auf vergangene Kompensationen von Leistungsvorhaltungen zurückzuführen sind.
  5. (5)Absatz 5,Für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des § 145 ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere jene gemäß Abs. 3 Z 3, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.Für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 145, ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere jene gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.
  6. (6)Absatz 6,Die Kosten sind über das durch die Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 zu bestimmende Entgelt aufzubringen.Die Kosten sind über das durch die Verordnungen gemäß Paragraph 135, Absatz eins und 2 zu bestimmende Entgelt aufzubringen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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