§ 148 ElWG Versorgungssicherheit

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Versorgungssicherheitsstrategie
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der Prävention von Stromversorgungskrisen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer die Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Abs. 1 berücksichtigt insbesondere folgende Aspekte, sofern und soweit sich diese seit der Erstellung bzw. letztmaligen Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie wesentlich geändert haben:Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Absatz eins, berücksichtigt insbesondere folgende Aspekte, sofern und soweit sich diese seit der Erstellung bzw. letztmaligen Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie wesentlich geändert haben:
    1. 1.Ziffer einsdas Verhältnis zwischen voraussichtlichem Angebot und voraussichtlicher Nachfrage im ENTSO-E Raum, einschließlich Österreich, unter Anwendung angemessener und üblicher Szenarien;
    2. 2.Ziffer 2die voraussichtliche Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
    3. 3.Ziffer 3die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netze unter Berücksichtigung des Zeitraums der nächsten fünf Jahre;
    4. 4.Ziffer 4die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie der geplanten bzw. in Bau befindlichen Netzinfrastruktur;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Betriebsmittel sowie Stromerzeugungsanlagen bzw. Lieferanten;
    6. 6.Ziffer 6die Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netzinfrastruktur;
    7. 7.Ziffer 7die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 EnLG 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, EnLG 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;
    8. 8.Ziffer 8den Risikovorsorgeplan gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941;den Risikovorsorgeplan gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/941;
    9. 9.Ziffer 9den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG;den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG;
    10. 10.Ziffer 10den Netzentwicklungsplan gemäß § 123;den Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 123,;
    11. 11.Ziffer 11die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß § 149 sowiedie Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Paragraph 149, sowie
    12. 12.Ziffer 12die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 144 Abs. 10.die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 144, Absatz 10,
  3. (3)Absatz 3,Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte.
  4. (4)Absatz 4,Marktteilnehmer, insbesondere der Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften sowie Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde sowie des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat einmal jährlich in Zusammenarbeit mit den relevanten Stakeholdern ein Lagebild zu den Indikatoren und Schwellenwerten zu erstellen. Die Regulierungsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Versorgungssicherheitsstrategie ist alle fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu aktualisieren und in geeigneter Weise auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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