Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Voraussetzungen
(1)Absatz eins,In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 154 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 154, nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2)Absatz 2,Der unabhängige Netzbetreiber muss nachweisen, dass
2.Ziffer 2er über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen verfügt,
3.Ziffer 3er sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen,
4.Ziffer 4er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen und
5.Ziffer 5der Eigentümer des Übertragungsnetzes in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß § 156 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde im Entwurf vorzulegen.der Eigentümer des Übertragungsnetzes in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 156, Absatz 2, nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde im Entwurf vorzulegen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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