Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Personen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:
1.Ziffer einsSie dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
2.Ziffer 2Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
3.Ziffer 3Sie dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens als dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
4.Ziffer 4Sie dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesem erhalten. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, soweit sie nicht den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.
(2)Absatz 2,Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf Personen der Unternehmensleitung Einwände mittels Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag einer Person der Unternehmensleitung oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von drei Wochen erheben,
1.Ziffer einswenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 bei der Bestellung, den Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung bestehen oderwenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit im Sinne des Absatz eins, bei der Bestellung, den Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung bestehen oder
2.Ziffer 2wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. Unrechtmäßig ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gestanden sind. Eine Klage einer Person der Unternehmensleitung kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 E-ControlG oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Regulierungsbehörde eingebracht werden.wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. Unrechtmäßig ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gestanden sind. Eine Klage einer Person der Unternehmensleitung kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(4)Absatz 4,Abs. 1 Z 2 gilt für die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers. Die Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers, für die Abs. 1 Z 2 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.Absatz eins, Ziffer 2, gilt für die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers. Die Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers, für die Absatz eins, Ziffer 2, nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.
(5)Absatz 5,Abs. 1 Z 1 und Z 4 sind auf alle Beschäftigten des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gleichermaßen anzuwenden.Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, sind auf alle Beschäftigten des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gleichermaßen anzuwenden.
(6)Absatz 6,Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 3 Z 2 sind auf die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gleichermaßen anzuwenden.Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, sowie Absatz 3, Ziffer 2, sind auf die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gleichermaßen anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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