§ 165 ElWG Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Beantragt ein Übertragungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so ist § 164 mit nachfolgenden Abweichungen anzuwenden.Beantragt ein Übertragungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so ist Paragraph 164, mit nachfolgenden Abweichungen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mitzuteilen
    1. 1.Ziffer einsden Antrag auf Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, sowie
    2. 2.Ziffer 2alle Umstände, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber erhalten.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat sicherzustellen, dass die Erteilung der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union nicht gefährdet. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union gefährdet ist, berücksichtigt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
    1. 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht – auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden – erwachsen;
    2. 2.Ziffer 2die Rechte und Pflichten der Republik Österreich gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen sowie
    3. 3.Ziffer 3andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Zertifizierung abzulehnen, wenn durch die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaates gefährdet wird. Nach Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union gefährdet ist, teilt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus seine Bewertung der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde hat die Bewertung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bei ihrem Entscheidungsentwurf sowie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Zertifizierung eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Frage einzuholen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie betroffene Rechtsperson den Anforderungen der §§ 153 bis 167 genügt unddie betroffene Rechtsperson den Anforderungen der Paragraphen 153 bis 167 genügt und
    2. 2.Ziffer 2eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Union durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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