Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen, einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen, und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität mit Verordnung anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Erhebungsmasse;
2.Ziffer 2statistische Einheiten;
3.Ziffer 3die Art der statistischen Erhebung;
4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
5.Ziffer 5Merkmalsausprägung;
6.Ziffer 6Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
7.Ziffer 7die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
8.Ziffer 8ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
(3)Absatz 3,Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
(4)Absatz 4,Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(5)Absatz 5,Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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