§ 177 ElWG Verwaltungsübertretungen

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Allgemeine Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsbewirkt, dass die in § 25 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;bewirkt, dass die in Paragraph 25, Absatz 2, vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 26 Abs. 3 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleitet;entgegen Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleitet;
    3. 3.Ziffer 3seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt und wer den aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4 und 5 nicht nachkommt und wer den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 70 Abs. 6 oder § 71 Abs. 1, 2 und 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß Paragraph 70, Absatz 6, oder Paragraph 71, Absatz eins, 2 und 4 nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5den in § 92 Abs. 3 und 4 oder § 93 Abs. 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 92, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 93, Absatz 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6den im § 157 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    7. 7.Ziffer 7den in § 162 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.den in Paragraph 162, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsseinen Verpflichtungen gemäß § 16 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 16, nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2seiner Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 und seinen Informationspflichten gemäß § 20 Abs. 3 und 4 sowie § 22 Abs. 2 nicht nachkommt;seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins und seinen Informationspflichten gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 22, Absatz 2, nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen den §§ 26, 54, 57, 58, 134 Abs. 2 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart oder verwendet;entgegen den Paragraphen 26, 54, 57, 58, 134, Absatz 2, oder 152 Daten widerrechtlich offenbart oder verwendet;
    4. 4.Ziffer 4seinen Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 27 Abs. 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 27, Absatz 4, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5seinen Verpflichtungen gemäß § 34 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 34, nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6seinen Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, und 2 nicht nachkommt;
    7. 7.Ziffer 7seinen Verpflichtungen gemäß den §§ 32 bis 46 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 32, bis 46 nicht nachkommt;
    8. 8.Ziffer 8den aufgrund einer Verordnung gemäß den §§ 45 Abs. 4, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 oder 58 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung gemäß den Paragraphen 45, Absatz 4, 49, Absatz eins, 50, Absatz eins, oder 58 Absatz 6, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    9. 9.Ziffer 9seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß den §§ 49 und 51, 53, 54, 55 Abs. 1 und 5, 57 bis 59, 60 Abs. 2 oder § 61 Abs. 2 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß den Paragraphen 49 und 51, 53, 54, 55 Absatz eins, und 5, 57 bis 59, 60 Absatz 2, oder Paragraph 61, Absatz 2, nicht nachkommt;
    10. 10.Ziffer 10seinen Verpflichtungen als Lieferant gemäß § 78 oder § 86 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Lieferant gemäß Paragraph 78, oder Paragraph 86, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt;
    11. 11.Ziffer 11seiner Verpflichtung gemäß § 87 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, nicht nachkommt;
    12. 12.Ziffer 12den in §§ 91 oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraphen 91, oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    13. 13.Ziffer 13den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 108, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    14. 14.Ziffer 14seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 108 Abs. 4 oder § 26 Abs. 3 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 108, Absatz 4, oder Paragraph 26, Absatz 3, nicht nachkommt;
    15. 15.Ziffer 15seiner Verpflichtung gemäß § 123 Abs. 9 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 123, Absatz 9, nicht nachkommt;
    16. 16.Ziffer 16als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 143 Abs. 2 und 3 vornimmt;als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in Paragraph 143, Absatz 2 und 3 vornimmt;
    17. 17.Ziffer 17als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den §§ 144 Abs. 7 und 9 sowie 145 Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 144, Absatz 7 und 9 sowie 145 Absatz eins, verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
    18. 18.Ziffer 18als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 144 Abs. 8 oder § 145 Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß Paragraph 144, Absatz 8, oder Paragraph 145, Absatz 5, führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
    19. 19.Ziffer 19seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 143 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß Paragraph 143, Absatz eins, nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    20. 20.Ziffer 20Aufwendungen entgegen § 145 Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;Aufwendungen entgegen Paragraph 145, Absatz 3, oder 4 angibt oder verrechnet;
    21. 21.Ziffer 21seinen Verpflichtungen gemäß § 169 Abs. 3 oder 8 oder den aufgrund einer Verordnung gemäß § 169 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 169, Absatz 3, oder 8 oder den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 169, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    22. 22.Ziffer 22den auf Grund einer Verordnung gemäß § 171 Abs. 1 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 171, Absatz eins, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
    23. 23.Ziffer 23den auf Grund der § 24 Abs. 2 E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;den auf Grund der Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
    24. 24.Ziffer 24seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 168 nicht nachkommt.seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 168, nicht nachkommt.
  3. (3)Absatz 3,Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsseiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 oder § 82 nicht nachkommt;nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 82, nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 82 Abs. 5 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4der Meldepflicht gemäß § 82 Abs. 3 nicht nachkommt;der Meldepflicht gemäß Paragraph 82, Absatz 3, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5der Verpflichtung zur Mitwirkung an und Auskunftserteilung im Rahmen einer Streitschlichtung gemäß § 26 Abs. 1 E-ControlG nicht nachkommt.der Verpflichtung zur Mitwirkung an und Auskunftserteilung im Rahmen einer Streitschlichtung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, E-ControlG nicht nachkommt.
  4. (4)Absatz 4,Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 21 Abs. 8 nicht nachkommt. Mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 21 Abs. 8 wiederholt nicht nachkommt.Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, nicht nachkommt. Mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, wiederholt nicht nachkommt.
  5. (5)Absatz 5,Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer als regionales Koordinierungszentrum mit Sitz in Österreich gegen seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 verstößt oder Entscheidungen der Agentur oder Bescheiden der Regulierungsbehörde nicht nachkommt.
  6. (6)Absatz 6,Sofern die Verwaltungsübertretung von einem Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes begangen wird, reduziert sich die Höhe der maximalen Geldstrafe auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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