Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:
1.Ziffer einszur Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und den Regelzonenführer;
2.Ziffer 2zum Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
3.Ziffer 3zur Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
4.Ziffer 4zur Entrichtung der Clearinggebühren an den Bilanzgruppenkoordinator;
5.Ziffer 5zur Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder;
6.Ziffer 6die für ihre Funktion notwendigen Verträge über den Datenaustausch gemäß den Sonstigen Marktregeln abzuschließen;
7.Ziffer 7eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
8.Ziffer 8entsprechend den Marktregeln Daten weiterzugeben;
9.Ziffer 9alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren;
10.Ziffer 10zur Einhaltung der Marktregeln, insbesondere der genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen;
11.Ziffer 11neuen Akteuren die aktive Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten diskriminierungsfrei zu ermöglichen;
12.Ziffer 12zur Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie insbesondere durch aktive Bewirtschaftung beizutragen.
(2)Absatz 2,Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen dem Regelzonenführer, dem Bilanzgruppenkoordinator sowie dem neuen Bilanzgruppenverantwortlichen oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(3)Absatz 3,Verträge zwischen Bilanzgruppenverantwortlichen und einem Bilanzgruppenmitglied dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 ElWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 ElWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 ElWG