Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Der Regelzonenführer ist verpflichtet:
1.Ziffer einsdie Leistungs-Frequenz-Regelung für die Regelzone entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitzustellen;
2.Ziffer 2zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit beizutragen;
3.Ziffer 3zur Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
4.Ziffer 4elektrische Größen an Schnittstellen zur Abgrenzung der Regelzone zu erfassen und diese Daten an andere Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln;
5.Ziffer 5eine Lastprognose zur Erkennung und Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen zu erstellen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 140 Abs. 1 durchzuführen;eine Lastprognose zur Erkennung und Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen zu erstellen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß Paragraph 140, Absatz eins, durchzuführen;
6.Ziffer 6die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222 und der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität, ABl. Nr. L 259 vom 27.09.2016 S. 42, durchzuführen;die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222 und der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität, Amtsblatt Nummer L 259 vom 27.09.2016 Seite 42, durchzuführen;
7.Ziffer 7die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/943 fallen, sowie jede Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen;
8.Ziffer 8die notwendige Regelreserve gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, zu beschaffen und einzusetzen sowie Angaben zur Dauer und Höhe der beschafften und in Anspruch genommenen Regelreserve zu veröffentlichen;die notwendige Regelreserve gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, Amtsblatt Nummer L 312 vom 28.11.2017 Seite 6, zu beschaffen und einzusetzen sowie Angaben zur Dauer und Höhe der beschafften und in Anspruch genommenen Regelreserve zu veröffentlichen;
9.Ziffer 9die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Regulierungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 vorzunehmen;die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, vorzunehmen;
10.Ziffer 10die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
11.Ziffer 11die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 Z 9 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ausgeschlossen ist;die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 9, so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ausgeschlossen ist;
12.Ziffer 12ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, das gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 11 eingehalten werden;ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, das gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Ziffer 11, eingehalten werden;
13.Ziffer 13sich an der Erstellung der europäischen und nationalen Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943 zu beteiligen;sich an der Erstellung der europäischen und nationalen Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2019/943 zu beteiligen;
14.Ziffer 14mit anderen Regelzonenführern bei der Risikovorsorge gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;
15.Ziffer 15im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Regelzonenführern gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten;
16.Ziffer 16zur Koordinierung von Flexibilitätsleistungen im Übertragungs- und Verteilernetz;
17.Ziffer 17bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Markteintritt neuer Akteure und deren Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten zu unterstützen;
18.Ziffer 18die Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß § 144 zu veröffentlichen.die Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß Paragraph 144, zu veröffentlichen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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