§ 1 ElWG Allgemeine Bestimmungen

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Kompetenzgrundlage und Vollziehung

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73, 80, 85, 112 Abs. 3, 113, 114, 169 Abs. 7, 170, 174, 175 und § 176 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der Paragraphen 73, 80, 85, 112, Absatz 3, 113, 114, 169, Absatz 7, 170, 174, 175 und Paragraph 176, Absatz 2, in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

  1. (2)Absatz 2,Soweit Vorschriften in diesem Bundesgesetz Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens betreffen, ist Art. 14b Abs. 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.Soweit Vorschriften in diesem Bundesgesetz Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens betreffen, ist Artikel 14 b, Absatz 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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