§ 6 ElWG Begriffsbestimmungen

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Abnahmevertrag“ den Vertrag einer Endkundin oder eines Endkunden mit einem Lieferanten über die Abnahme von eigenerzeugter Elektrizität durch den Lieferanten;
    2. 2.Ziffer 2„Abrechnungsinformationen“ Informationen, die in Abrechnungen für Endkundinnen oder Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
    3. 3.Ziffer 3„Abrechnungspunkt“ einen Zählpunkt, der Energiewerte von Betriebsmitteln in der Anlage eines Netzbenutzers messtechnisch oder rechnerisch erfasst, Abrechnungszwecken sowie der Marktkommunikation dient und durch eine Zählpunktnummer eindeutig einem Netzbenutzer und einer Bilanzgruppe zuordenbar ist;
    4. 4.Ziffer 4„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942;
    5. 5.Ziffer 5„Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig ist;
    6. 6.Ziffer 6„Aggregierung“ eine von einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Lasten und bzw. oder erzeugte Elektrizität von Kunden zusammengeführt werden, um diese gebündelt im Auftrag der Kundinnen oder Kunden und Erzeuger auf Elektrizitätsmärkten zu verkaufen oder zu kaufen;
    7. 7.Ziffer 7„aktiver Kunde“ eine Endkundin oder einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone eigenerzeugte oder mit anderen gemeinsam erzeugte Elektrizität verbraucht, speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitätsprogrammen, inklusive Last- und Einspeisesteuerung, alleine oder durch Aggregierung, oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um ihre bzw. seine gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
    8. 8.Ziffer 8„Alterungszustand“ den Alterungszustand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S. 1;„Alterungszustand“ den Alterungszustand im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 28 der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.07.2023 Seite 1;
    9. 9.Ziffer 9„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
    10. 10.Ziffer 10„Batterie für die Wohnumgebung“ einen eigenständigen Akkumulator mit einer Nennkapazität von mehr als 2 kWh, der sich für die Installation und Verwendung in der Wohnumgebung eignet;
    11. 11.Ziffer 11„berechtigter Dritter“ einen von Endkundinnen oder Endkunden beauftragten und bevollmächtigten Dienstleister (Energiedienstleister), der für die Erbringung seiner Leistungen einen Zugang zu Daten und zum Datenaustausch benötigt;
    12. 12.Ziffer 12„berechtigte Partei“ eine berechtigte Partei im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2023/1162 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten, ABl. Nr. L 154 vom 15.06.2023 S. 10;„berechtigte Partei“ eine berechtigte Partei im Sinne von Artikel 2, Nr. 6 der Verordnung (EU) 2023/1162 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten, Amtsblatt Nummer L 154 vom 15.06.2023 Seite 10;
    13. 13.Ziffer 13„beste verfügbare Techniken“ im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet intelligenter Messgeräte die effizientesten, fortschrittlichen und praktisch geeigneten Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der Regelungen im Bereich der Sicherheit der Europäischen Union dienen;
    14. 14.Ziffer 14„bidirektionales Laden“ einen bidirektionalen Ladevorgang im Sinne des Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. Nr. L 234 vom 22.09.2023 S. 1;„bidirektionales Laden“ einen bidirektionalen Ladevorgang im Sinne des Artikel 2, Nr. 11 der Verordnung (EU) 2023 aus 1804, über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, Amtsblatt Nummer L 234 vom 22.09.2023 Seite 1;
    15. 15.Ziffer 15„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten, Aggregatoren und Netzbenutzern zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Entnahme) der betroffenen Zählpunkte erfolgt;
    16. 16.Ziffer 16„Bilanzgruppenabrechnungsintervall“ das Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/943;„Bilanzgruppenabrechnungsintervall“ das Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Artikel 2, Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/943;
    17. 17.Ziffer 17„Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle nach dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, betreibt;„Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle nach dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, betreibt;
    18. 18.Ziffer 18„Bilanzgruppenverantwortlicher“ einen Marktteilnehmer oder dessen von ihm gewählten Vertreter, der für dessen Bilanzgruppenabweichungen im Strommarkt verantwortlich ist, im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/943;„Bilanzgruppenverantwortlicher“ einen Marktteilnehmer oder dessen von ihm gewählten Vertreter, der für dessen Bilanzgruppenabweichungen im Strommarkt verantwortlich ist, im Sinne von Artikel 2, Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/943;
    19. 19.Ziffer 19„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 67 Abs. 3 kontrolliert wird;„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 67, Absatz 3, kontrolliert wird;
    20. 20.Ziffer 20„Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;
    21. 21.Ziffer 21„dezentrale Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Netzanschlusspunkt) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Eigenversorgungsanlage;
    22. 22.Ziffer 22„Direktleitung“ eine Leitung, die eine einzelne Stromerzeugungsanlage mit einer einzelnen Verbrauchsanlage verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger zur direkten Abgabe von Strom mit seinen eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kundinnen und Kunden verbindet;
    23. 23.Ziffer 23„Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglieder der Europäischen Union sind;
    24. 24.Ziffer 24„Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Anlage erforderlich ist;
    25. 25.Ziffer 25„Eigenversorgungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden verbraucht wird und die, sofern ein Überschuss besteht, diesen in das öffentliche Netz abgibt;
    26. 26.Ziffer 26„Einspeiser“ einen Erzeuger, aktiven Kunden, Betreiber einer Energiespeicheranlage oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
    27. 27.Ziffer 27„Elektrizitätsderivat“ ein in Abschnitt C Nr. 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/790, ABl. L, 2024/790, 08.03.2024, genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;„Elektrizitätsderivat“ ein in Abschnitt C Nr. 5, 6 oder 7 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/790, Amtsblatt , L, 2024/790, 08.03.2024, genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;
    28. 28.Ziffer 28„Elektrizitätsmärkte“ Elektrizitätsmärkte, einschließlich außerbörslicher Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte;
    29. 29.Ziffer 29„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Energiespeicherung, Lieferung oder Kauf von elektrischer Energie in Gewinnabsicht wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkundinnen und Endkunden;
    30. 30.Ziffer 30„endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Stromerzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
    31. 31.Ziffer 31„Endkunden“ natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Strom für den Eigenverbrauch kaufen; der Bezug von Strom für Ladepunkte ist mit dem Kauf von Strom für den Eigenverbrauch gleichzusetzen;
    32. 32.Ziffer 32„Energiearmut“ Haushalte im Sinne von § 4 Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), BGBl. I Nr. 91/2025;„Energiearmut“ Haushalte im Sinne von Paragraph 4, Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,;
    33. 33.Ziffer 33„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas;
    34. 34.Ziffer 34„Energieeffizienz“ das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;
    35. 35.Ziffer 35„Energiegemeinschaften“ Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemein-schaften;
    36. 36.Ziffer 36„Energiepreis“ (in Abgrenzung zu Strompreis) den Preis für den Bezug von elektrischer Energie in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises, der gemeinsam mit den verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben den Strompreis bildet;
    37. 37.Ziffer 37„Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an demselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
    38. 38.Ziffer 38„Energiespeicheranlage“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt;
    39. 39.Ziffer 39„Energiespeicherung“ im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger;
    40. 40.Ziffer 40„Energiewerte“ die Wirkenergie- und Wirkleistungswerte sowie Blindenergie- und Blindleistungswerte für beide Energieflussrichtungen, die Ist-Werte (gemessene, berechnete, abgeschätzte) sowie prognostizierte Werte (Fahrplanwerte) umfassen;
    41. 41.Ziffer 41„Engpass“ einen Engpass im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2019/943;„Engpass“ einen Engpass im Sinne von Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2019/943;
    42. 42.Ziffer 42„Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungs- und Verteilernetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
    43. 43.Ziffer 43„Entnehmer“ eine Endkundin oder einen Endkunden, aktiven Kunden, Betreiber einer Energiespeicheranlage oder einen Netzbetreiber, der Strom aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
    44. 44.Ziffer 44„ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2019/943;„ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2019/943;
    45. 45.Ziffer 45„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, deren Mitglieder natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sind, die im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 3 oder 4 angesiedelt sein müssen;„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, deren Mitglieder natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sind, die im Nahebereich gemäß Paragraph 70, Absatz 6, Ziffer 3, oder 4 angesiedelt sein müssen;
    46. 46.Ziffer 46„Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Strom erzeugt;
    47. 47.Ziffer 47„Erzeugung“ die Produktion von Strom;
    48. 48.Ziffer 48„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
    49. 49.Ziffer 49„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
    50. 50.Ziffer 50„Fast-Echtzeit“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten eine kurze Zeitspanne, in der Regel Sekunden oder maximal das auf dem nationalen Markt geltende Bilanzgruppenabrechnungszeitintervall;
    51. 51.Ziffer 51„Flexibilitätsleistung“ eine vom Netzbetreiber angeforderte, im Rahmen einer Systemdienstleistung oder des Engpassmanagements durchgeführte Veränderung der Einspeisung oder Entnahme;
    52. 52.Ziffer 52„flexibler Netzanschlussvertrag“ ein Vertrag über den Anschluss elektrischer Kapazitäten an das Netz, dies schließt Bedingungen ein, die der Begrenzung und Kontrolle der Einspeisung von Elektrizität in das Übertragungs- oder Verteilernetz und der Entnahme von Elektrizität aus diesen Netzen dienen;
    53. 53.Ziffer 53„funktional verbundenes Netz“ ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere jährliche Energiemenge an Entnehmer abgibt;
    54. 54.Ziffer 54„galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
    55. 55.Ziffer 55„Gebotszone“ das in der Verordnung (EU) 2019/943 definierte Gebiet;
    56. 56.Ziffer 56„Gebühren bei einem Anbieterwechsel“ eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich Kündigungsgebühren, die Lieferanten, Aggregatoren oder Netzbetreiber ihren Kundinnen und Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators auferlegen;
    57. 57.Ziffer 57„gemeinsame Energienutzung“ den Verbrauch, die Speicherung und den Verkauf von elektrischer Energie, wobei die Energie aus erneuerbaren Quellen stammt und sich die Stromerzeugungsanlagen entweder im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone befinden und die verbrauchte oder gespeicherte Energie zwischen Anlagen von aktiven Kunden, Anlagen von Organisatoren, Anlagen von anderen Dritten und Anlagen von Energiegemeinschaften ausgetauscht wird;
    58. 58.Ziffer 58„gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Stromerzeugungsanlagen, die sich im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 1 oder 2 befinden und die Strom zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Netzbenutzer erzeugen;„gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Stromerzeugungsanlagen, die sich im Nahebereich gemäß Paragraph 70, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 befinden und die Strom zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Netzbenutzer erzeugen;
    59. 59.Ziffer 59„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zur Brennstoffenergie, die für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
    60. 60.Ziffer 60„gewerblicher Kunde“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für andere Zwecke als den Verbrauch im eigenen Haushalt kauft; hierzu zählen auch Erzeuger, Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, Betriebe und Stromhändler;
    61. 61.Ziffer 61„großes Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das mindestens 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz mindestens 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro beträgt;„großes Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, das mindestens 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz mindestens 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro beträgt;
    62. 62.Ziffer 62„Hauptleitung“ die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;
    63. 63.Ziffer 63„Haushaltskunden“ Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, die Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; soweit dies nicht gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten dient;„Haushaltskunden“ Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, die Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; soweit dies nicht gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten dient;
    64. 64.Ziffer 64„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt; hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, und § 83 EAG;„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt; hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, und Paragraph 83, EAG;
    65. 65.Ziffer 65„Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
    66. 66.Ziffer 66„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV festgelegten Kriterien entspricht;„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage römisch vier festgelegten Kriterien entspricht;
    67. 67.Ziffer 67„horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens eine der Funktionen der Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Lieferung von Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
    68. 68.Ziffer 68„hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt.
    69. 69.Ziffer 69„Industriebatterie“ eine Industriebatterie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2023/1542;„Industriebatterie“ eine Industriebatterie im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 13 der Verordnung (EU) 2023/1542;
    70. 70.Ziffer 70„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III festgelegten Methode berechnet wird;„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage römisch drei festgelegten Methode berechnet wird;
    71. 71.Ziffer 71„integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
    72. 72.Ziffer 72„intelligentes Laden“ einen Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird;
    73. 73.Ziffer 73„intelligentes Messgerät“ ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus entnommene Elektrizität zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;
    74. 74.Ziffer 74„Interoperabilität“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten die Fähigkeit von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten, zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;
    75. 75.Ziffer 75„kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endkundinnen und Endkunden gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von Strom ausgerichtet ist. Hierunter fallen
      1. a)Litera aWerbemittel für den Produktverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktbroschüren;
      2. b)Litera bsonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;
      3. c)Litera conline bezogene Produktwerbung;
    76. 76.Ziffer 76„kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem weniger als 5% seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen wird;
    77. 77.Ziffer 77„kleines Verbundnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem mehr als 5% des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden;
    78. 78.Ziffer 78„Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten, deren Maximalkapazität in Summe höchstens 0,8 kW pro Anlage an der Übergabestelle eines Netzbenutzers beträgt;
    79. 79.Ziffer 79„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet;„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet;
    80. 80.Ziffer 80„Kleinunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als fünfzig Personen beschäftigt, weniger als 100 000 kWh pro Jahr an Elektrizität verbraucht und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat;„Kleinunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, das weniger als fünfzig Personen beschäftigt, weniger als 100 000 kWh pro Jahr an Elektrizität verbraucht und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat;
    81. 81.Ziffer 81„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
      1. a)Litera aEigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
      2. b)Litera bRechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
    82. 82.Ziffer 82„konventioneller Zähler“ einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln und empfangen kann;
    83. 83.Ziffer 83„Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
    84. 84.Ziffer 84„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie;
    85. 85.Ziffer 85„Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im KWK-Betrieb;
    86. 86.Ziffer 86„Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung Strom zu erzeugen; sie kann aus mehreren Stromerzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
    87. 87.Ziffer 87„Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
    88. 88.Ziffer 88„Kunden“ Endkundinnen bzw. Endkunden und Stromhändler, die elektrische Energie kaufen;
    89. 89.Ziffer 89„Kündigungsgebühren“ eine Abgabe oder Strafzahlung, die Lieferanten oder Aggregatoren ihren Kundinnen und Kunden für den Rücktritt von einem Liefervertrag oder Stromdienstleistungsvertrag auferlegen;
    90. 90.Ziffer 90„KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
    91. 91.Ziffer 91„KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
    92. 92.Ziffer 92„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
    93. 93.Ziffer 93„Ladepunkt“ einen Ladepunkt im Sinne des Art. 2 Nr. 48 der Verordnung (EU) 2023/1804;„Ladepunkt“ einen Ladepunkt im Sinne des Artikel 2, Nr. 48 der Verordnung (EU) 2023 aus 1804,;
    94. 94.Ziffer 94„Ladezustand“ den Ladezustand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2023/1542;„Ladezustand“ den Ladezustand im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 27 der Verordnung (EU) 2023/1542;
    95. 95.Ziffer 95„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Einspeisemenge eines Entnehmers oder Einspeisers je Zählpunkt bezogen auf das Kalenderjahr;
    96. 96.Ziffer 96„Laststeuerung“ eine Abweichung des Verbrauchs der Endkundin oder des Endkunden von ihrem oder seinem üblichen, geplanten oder aktuellen Stromverbrauchsmuster als Reaktion auf Marktsignale, etwa zeitabhängige Energiepreise oder andere finanzielle Anreize oder als Reaktion auf das angenommene Angebot einer Endkundin oder eines Endkunden, einen Mehr- oder Minderverbrauch zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Strommarkt im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 1348/2014 über die Datenmeldung gemäß Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 121, zu verkaufen, allein oder durch Aggregierung;„Laststeuerung“ eine Abweichung des Verbrauchs der Endkundin oder des Endkunden von ihrem oder seinem üblichen, geplanten oder aktuellen Stromverbrauchsmuster als Reaktion auf Marktsignale, etwa zeitabhängige Energiepreise oder andere finanzielle Anreize oder als Reaktion auf das angenommene Angebot einer Endkundin oder eines Endkunden, einen Mehr- oder Minderverbrauch zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Strommarkt im Sinne von Artikel 2, Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 1348 aus 2014, über die Datenmeldung gemäß Artikel 8, Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, Amtsblatt Nummer L 363 vom 18.12.2014 Seite 121, zu verkaufen, allein oder durch Aggregierung;
    97. 97.Ziffer 97„Leistungseinstellung“ die im Managementsystem der Batterie gespeicherten dynamischen Informationen, die die elektrischen Leistungseinstellungen vorgeben, mit denen die Batterie während eines Lade- oder Entladevorgangs optimalerweise betrieben werden sollte, um ihren Alterungszustand und die Nutzung im Betrieb zu optimieren;
    98. 98.Ziffer 98„Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Lieferung wahrnimmt;
    99. 99.Ziffer 99„Lieferung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden; keine Lieferung begründet die Abgabe von Strom über Direktleitungen;
    100. 100.Ziffer 100„Liefervertrag“ einen Vertrag zwischen einer Endkundin oder einem Endkunden mit einem Lieferanten über die Lieferung von Strom mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;
    101. 101.Ziffer 101„Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen“ einen Stromliefervertrag zwischen einem Lieferanten und einer Endkundin oder einem Endkunden, der die Preise auf den Spotmärkten, zumindest im Day-Ahead-Markt, in Intervallen widerspiegelt, die den stündlichen oder viertelstündlichen Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen;
    102. 102.Ziffer 102„Liefervertrag mit fester Laufzeit und Festpreisen“ einen Liefervertrag zwischen einem Lieferanten und einer Endkundin bzw. einem Endkunden, bei dem dieselben Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, über die Vertragslaufzeit garantiert werden, wobei er jedoch innerhalb eines Festpreises ein flexibles Element enthalten kann, wie zB unterschiedliche Preise für Spitzenlastzeiten und Nebenzeiten, und bei dem Änderungen in der daraus resultierenden Abrechnung nur durch Abrechnungsbestandteile hervorgerufen werden können, die nicht vom Lieferanten festgelegt werden, wie Steuern und Abgaben;
    103. 103.Ziffer 103„Marktregeln“ die Gesamtheit aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; umfasst sind insbesondere die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen und die Sonstigen Marktregeln;
    104. 104.Ziffer 104„Marktteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 2 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinator, Bilanzgruppenverantwortliche, Regelzonenführer, Strombörsen, berechtigte Dritte und berechtigte Parteien;„Marktteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Artikel 2, Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinator, Bilanzgruppenverantwortliche, Regelzonenführer, Strombörsen, berechtigte Dritte und berechtigte Parteien;
    105. 105.Ziffer 105„Maximalkapazität (Engpassleistung)“ die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des Anteils, der ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführen ist;
    106. 106.Ziffer 106„Messeinrichtung“ den Zähler sowie der Messung dienende Zusatzeinrichtungen, Messwandler, Kommunikations-, Tarif- und Steuereinrichtungen, die als Gesamtheit in der jeweiligen Anlage des Netzbenutzers zur Erfassung und Berechnung der entnommenen bzw. eingespeisten Energiewerte dienen;
    107. 107.Ziffer 107„mittleres Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet;„mittleres Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, das weniger als 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet;
    108. 108.Ziffer 108„Modulspitzenleistung“ die von allen Photovoltaikmodulen der Stromerzeugungsanlage abgegebene elektrische Gleichstromleistung in kWp unter Standard-Testbedingungen;
    109. 109.Ziffer 109„Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Netzbenutzers mit dem Netzsystem;
    110. 110.Ziffer 110„Netzanschlusspunkt (Übergabestelle)“ jene vertraglich festgelegte Schnittstelle, die die Anlage des Netzbenutzers mit einem Übertragungsnetz oder Verteilernetz verbindet;
    111. 111.Ziffer 111„Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
    112. 112.Ziffer 112„Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
    113. 113.Ziffer 113„Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
    114. 114.Ziffer 114„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
    115. 115.Ziffer 115„Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
    116. 116.Ziffer 116„Netzreservevertrag“ einen Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 114 zum Inhalt hat;„Netzreservevertrag“ einen Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Ziffer 114, zum Inhalt hat;
    117. 117.Ziffer 117„netzwirksame Leistung“ die im Vertrag über Netzanschluss und Netzzugang vereinbarte maximale Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt, welche die Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers, die aus Kombinationen von Stromerzeugungseinheiten, Verbrauchseinheiten und Energiespeicheranlagen bestehen kann, sowie das vom Netzbenutzer vorgesehene Regel- und Betriebskonzept berücksichtigt;
    118. 118.Ziffer 118„Netzzugang“ die Nutzung des Übertragungs- oder Verteilernetzes;
    119. 119.Ziffer 119„Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    120. 120.Ziffer 120„nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung“ eine von Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern genutzte Dienstleistung für statische und dynamische Spannungsregelung, die Einspeisung von dynamischem Blindstrom, Trägheit der lokalen Netzstabilität, Kurzschlussstrom, Phasenwinkelkorrektur, Oberschwingungskompensation, Schwarzstartfähigkeit und Inselbetriebsfähigkeit;
    121. 121.Ziffer 121„Normalladepunkt“ einen Normalladepunkt im Sinne des Art. 2 Nr. 37 der Verordnung (EU) 2023/1804;„Normalladepunkt“ einen Normalladepunkt im Sinne des Artikel 2, Nr. 37 der Verordnung (EU) 2023 aus 1804,;
    122. 122.Ziffer 122„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
    123. 123.Ziffer 123„Organisator“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung die Aufgaben des § 68 Abs. 2 übernimmt.„Organisator“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung die Aufgaben des Paragraph 68, Absatz 2, übernimmt.
    124. 124.Ziffer 124„Peer-to-Peer-Vertrag“ den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion, die entweder direkt zwischen den Beteiligten oder auf indirektem Weg über einen dritten Marktteilnehmer, beispielsweise einen Aggregator, erfolgt. Die Rechte und Pflichten der als Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger, Lieferanten oder Aggregatoren beteiligten Parteien bleiben vom Recht auf Peer-to-Peer-Verträge unberührt;
    125. 125.Ziffer 125„Primärregelreserve (Frequenzhaltungsreserven)“ die zur Stabilisierung der Netzfrequenz nach dem Auftreten eines Ungleichgewichts zur Verfügung stehenden Wirkleistungsreserven;
    126. 126.Ziffer 126„Regelarbeit“ Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/943;„Regelarbeit“ Regelarbeit im Sinne von Artikel 2, Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/943;
    127. 127.Ziffer 127„Regelleistung“ das Volumen der Reservekapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelreserveanbieter verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelarbeitsvolumen an den Regelzonenführer abzugeben;
    128. 128.Ziffer 128„Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf einem technischen Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten;
    129. 129.Ziffer 129„Regelreserve“ die Bereitstellung von Regelarbeit und/oder Regelleistung;
    130. 130.Ziffer 130„Regelzone“ die Leistungs-Frequenz-Regelzone im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1;„Regelzone“ die Leistungs-Frequenz-Regelzone im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, Nr. 12 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, Amtsblatt Nummer L 220 vom 25.08.2017 Seite 1;
    131. 131.Ziffer 131„Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
    132. 132.Ziffer 132„regionales Koordinierungszentrum“ ein nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtetes regionales Koordinierungszentrum;„regionales Koordinierungszentrum“ ein nach Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtetes regionales Koordinierungszentrum;
    133. 133.Ziffer 133„Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
    134. 134.Ziffer 134„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 115 der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 152, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 115, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 152,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;
    135. 135.Ziffer 135„Sekundärregelreserve (automatische Frequenzwiederherstellungsreserven)“ die Wirkleistungsreserven, die automatisch abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine Regelzone umfasst, den Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln;
    136. 136.Ziffer 136„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
    137. 137.Ziffer 137„Smart Grid“ ein intelligentes Stromnetz, welches durch den Einsatz von Kommunikationstechnologie zwischen Netzbenutzern sowie Steuerungs- und Monitoring-Infrastruktur des Netzbetreibers einen energie- und kosteneffizienten Systembetrieb bei hohem Maß an Integrationsfähigkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheitsstandards unterstützt;
    138. 138.Ziffer 138„Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 22 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, erstellt wird und der das Beziehungsgeflecht und den notwendigen Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern, insbesondere in den Bereichen Netzbetrieb, Prognose, Regelreserve, Clearing, Energiegemeinschaften, Aggregatoren und Austausch von Endkundendaten zwischen den Berechtigten, regelt;„Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, erstellt wird und der das Beziehungsgeflecht und den notwendigen Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern, insbesondere in den Bereichen Netzbetrieb, Prognose, Regelreserve, Clearing, Energiegemeinschaften, Aggregatoren und Austausch von Endkundendaten zwischen den Berechtigten, regelt;
    139. 139.Ziffer 139„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
    140. 140.Ziffer 140„Standardprodukt“ ein Produkt, das auf Basis allgemeiner Vertragsbestimmungen und Preisgestaltung einem unbestimmten Personenkreis angeboten wird und das die Lieferung oder Abnahme von Strom zum Inhalt hat;
    141. 141.Ziffer 141„Strombezugsvertrag“ einen Vertrag zwischen einem Erzeuger und einer Endkundin oder einem Endkunden über den unmittelbaren Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen vom Erzeuger;
    142. 142.Ziffer 142„Strombörse“ einen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24, nominierten Strommarktbetreiber, der den Handel mit Stromprodukten zur physischen Erfüllung in der Preiszone für Österreich anbietet;„Strombörse“ einen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, Amtsblatt Nummer L 197 vom 25.07.2015 Seite 24, nominierten Strommarktbetreiber, der den Handel mit Stromprodukten zur physischen Erfüllung in der Preiszone für Österreich anbietet;
    143. 143.Ziffer 143„Stromerzeugungsanlage“ eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten zur Erzeugung von elektrischer Energie, die an einem Netzanschlusspunkt an das Netz angeschlossen ist bzw. sind;
    144. 144.Ziffer 144„Stromerzeugungseinheit“ eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Einheit einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie;
    145. 145.Ziffer 145„Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Strom zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person oder Personengesellschaft ansässig ist, kauft;
    146. 146.Ziffer 146„Strompreis“ (in Abgrenzung zu Energiepreis) den Gesamtpreis für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, der sich aus dem Energiepreis in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises, den verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben zusammensetzt;
    147. 147.Ziffer 147„Systemausgleich“ einen Systemausgleich im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2019/943;„Systemausgleich“ einen Systemausgleich im Sinne von Artikel 2, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2019/943;
    148. 148.Ziffer 148„systemdienlicher Betrieb“ die Betriebsart einer Stromerzeugungs-, Verbrauchs- oder Energiespeicheranlage, bei der systemdienlicher Nutzen im Sinne von Kostenreduktionen, Kostenvermeidung oder Aufrechterhaltung der Netz- und Versorgungssicherheit erbracht wird, insbesondere durch die Erbringung einer Flexibilitätsleistung, den Betrieb an einem bestimmten, durch die Ausweisung im Netzentwicklungsplan für das Verteiler- oder Übertragungsnetz definierten Standort oder nach den Anforderungen des Netzbetreibers. Kostenvermeidung oder Kostenreduktion liegt insbesondere dann vor, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstleistungsbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstleistung aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht;
    149. 149.Ziffer 149„Systemdienstleistung“ eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich Regelreserve und nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen, jedoch ohne Engpassmanagement;
    150. 150.Ziffer 150„Technische Dokumentationen“ die Beschreibungen von energiewirtschaftlichen Geschäftsprozessen, Datenformaten und der Datenübertragung, die für die reibungslose Marktkommunikation zwischen Marktteilnehmern erforderliche Informationen im Detail enthalten und die nicht explizit in den Sonstigen Marktregeln, Verordnungen oder Gesetzen sowie darauf basierenden Dokumentationen geregelt sind;
    151. 151.Ziffer 151„Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen“ angewandte technische Betriebs- und Erhaltungsregeln für Stromnetze zur Erzielung einer angemessenen Versorgungssicherheit und eines störungsfreien Verbundbetriebs, die das Zusammenwirken von Stromerzeugungsanlagen, Übertragungs- und Verteilernetzen sowie der Anlagen der Netzbenutzer regeln;
    152. 152.Ziffer 152„teilnehmende Netzbenutzer“ aktive Kunden, Organisatoren und andere Dritte, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen oder eine Eigenversorgungsanlage an einem anderen Standort betreiben;
    153. 153.Ziffer 153„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Z 153, die von einem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 143 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 153,, die von einem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 143, verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
    154. 154.Ziffer 154„temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Stromerzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
    155. 155.Ziffer 155„Tertiärregelreserve (manuelle Frequenzwiederherstellungsreserven)“ die manuellen Wirkleistungsreserven, die manuell abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine Regelzone umfasst, den Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln;
    156. 156.Ziffer 156„Traktionsbatterie“ eine Traktionsbatterie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2023/1542;„Traktionsbatterie“ eine Traktionsbatterie im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 14 der Verordnung (EU) 2023/1542;
    157. 157.Ziffer 157„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkundinnen und Endkunden oder Verteilernetzbetreibern, jedoch mit Ausnahme der Lieferung;
    158. 158.Ziffer 158„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
    159. 159.Ziffer 159„Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Strom zu befriedigen, verantwortlich ist;
    160. 160.Ziffer 160„unabhängiger Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig und nicht mit dem Lieferanten der Kundin oder des Kunden verbunden ist;
    161. 161.Ziffer 161„Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
    162. 162.Ziffer 162„Verbrauchsanlage“ eine Anlage, die elektrische Energie bezieht und an einem Netzanschlusspunkt mit dem Netz verbunden ist;
    163. 163.Ziffer 163„Verbrauchseinheit“ eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Einheit einer Verbrauchsanlage, die elektrische Energie bezieht;
    164. 164.Ziffer 164„verbundenes Elektrizitätsunternehmen“
      1. a)Litera aein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897,ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 8, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,,
      2. b)Litera bein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oderein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, UGB oder
      3. c)Litera czwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
    165. 165.Ziffer 165„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
    166. 166.Ziffer 166„Versorger letzter Instanz“ einen Lieferanten, der benannt wird, um die Belieferung von Kundinnen und Kunden eines Lieferanten zu übernehmen, der seine Tätigkeit eingestellt hat;
    167. 167.Ziffer 167„Verteilernetz“ mehrere zusammenhängende Leitungen mit einer hohen, mittleren oder niedrigen Spannungshöhe innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets, die der Verteilung von elektrischer Energie dienen, die zum Verkauf an Kundinnen und Kunden bestimmt ist; auch ein geschlossenes Verteilernetz gilt als Verteilernetz;
    168. 168.Ziffer 168„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
    169. 169.Ziffer 169„verteilte Erzeugung“ an das Verteilernetz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen;
    170. 170.Ziffer 170„Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kundinnen und Kunden, jedoch mit Ausnahme der Lieferung;
    171. 171.Ziffer 171„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist bzw. dieselben Personen berechtigt sind, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung von Elektrizität wahrnimmt;
    172. 172.Ziffer 172„vollständig integrierte Netzkomponenten“ Netzkomponenten, einschließlich Energiespeicheranlagen, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes und nicht dem Systemausgleich- oder Engpassmanagement dienen und deren Lade- und Entladezeiten im regulären Betrieb deutlich unter der Dauer eines Marktintervalls liegen;
    173. 173.Ziffer 173„Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
    174. 174.Ziffer 174„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden sollen;
    175. 175.Ziffer 175„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energiebereitstellungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
    176. 176.Ziffer 176„wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
    177. 177.Ziffer 177„witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb“ den Betriebszustand einer elektrischen Leitungsanlage unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Umgebungs- und Wettersituation mit dem Ziel, die Strombelastbarkeit einer Leitungsanlage zu steigern;
    178. 178.Ziffer 178„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der Energiewerte messtechnisch oder rechnerisch erfasst und registriert werden;
    179. 179.Ziffer 179„Zeitreihe“ den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten elektrischen Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;
    180. 180.Ziffer 180„Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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