1.Ziffer einsdie Verrechnung der Ausgleichsenergie durchzuführen und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelreserve sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
2.Ziffer 2die Durchführung des Registrierungsverfahrens von Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß den §§ 14 und 15 und das Führen eines Registers zur Erfassung der Bilanzgruppenverantwortlichen;die Durchführung des Registrierungsverfahrens von Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß den Paragraphen 14 und 15 und das Führen eines Registers zur Erfassung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
3.Ziffer 3die Vergabe von Identifikationsnummern für den elektronischen Datenaustausch, welche einem von ENTSO-E entwickelten Standard entsprechen, an Unternehmen mit Sitz in Österreich;
4.Ziffer 4die Bereitstellung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
5.Ziffer 5die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
6.Ziffer 6die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und andere Bilanzgruppenverantwortliche entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
7.Ziffer 7die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
8.Ziffer 8die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Einhebung von Sicherheitsleistungen zur Absicherung der finanziellen Ausfallrisiken der Bilanzgruppenverantwortlichen;
9.Ziffer 9die Einrichtung einer Plattform für die Vornahme des Wechsels, von Neuanmeldungen, Abmeldungen oder Kündigungen sowie die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Wechsel, Abwicklung und Abrechnung;
10.Ziffer 10die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
11.Ziffer 11die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
12.Ziffer 12die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
13.Ziffer 13die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
14.Ziffer 14der Abschluss der für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben notwendigen Verträge;
15.Ziffer 15die Bereitstellung der dem Bilanzgruppenkoordinator seitens der Marktteilnehmer zur Verfügung gestellten Daten an den Regelzonenführer, soweit die Daten für die Erfüllung der dem Regelzonenführer zugewiesenen Aufgaben notwendig sind.
(2)Absatz 2,Bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Abs. 1 Z 6 ist eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung gemäß § 109 Abs. 2 festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Verteilernetzbetreiber haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 115 Z 1 die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß dem ersten Satz ausgewerteten Daten zuzugreifen.Bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, ist eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Verteilernetzbetreiber haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Paragraph 115, Ziffer eins, die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß dem ersten Satz ausgewerteten Daten zuzugreifen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie gemäß Abs. 1 Z 13 hat der Bilanzgruppenkoordinator jedenfallsIm Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie gemäß Absatz eins, Ziffer 13, hat der Bilanzgruppenkoordinator jedenfalls
1.Ziffer einsdie Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
2.Ziffer 2die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend den anwendbaren Rechtsvorschriften zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
3.Ziffer 3die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
4.Ziffer 4die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
5.Ziffer 5Informationen zur Sicherstellung eines transparenten und diskriminierungsfreien Regelreservemarktes gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zu veröffentlichen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 ElWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ElWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 ElWG