Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben die Erfüllung der in den §§ 115 und 122 angeführten Pflichten auf der Grundlage einer gemeinsamen und standardisierten Kommunikation derart sicherzustellen, dass ein effizienter und sicherer Datenzugang und -austausch, hohe Datenqualität sowie Datenschutz und -sicherheit gewährleistet werden. Dazu haben sie insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:Die Netzbetreiber haben die Erfüllung der in den Paragraphen 115 und 122 angeführten Pflichten auf der Grundlage einer gemeinsamen und standardisierten Kommunikation derart sicherzustellen, dass ein effizienter und sicherer Datenzugang und -austausch, hohe Datenqualität sowie Datenschutz und -sicherheit gewährleistet werden. Dazu haben sie insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1.Ziffer einsdie Datenspeicherung und -verwaltung,
2.Ziffer 2den Aufbau, die Entwicklung, den Betrieb sowie die laufende Weiterentwicklung der Infrastruktur für den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern,
3.Ziffer 3die Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den Marktteilnehmern und
4.Ziffer 4die koordinierte Entwicklung und Implementierung sowie die laufende Optimierung von Geschäftsprozessen für den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern.
(2)Absatz 2,Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sind technische Schnittstellen festzulegen sowie technische Dokumentationen zu erarbeiten.Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 sind technische Schnittstellen festzulegen sowie technische Dokumentationen zu erarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Kommunikation gemäß Abs. 1 hat auf elektronischem Weg und in maschinell verarbeitbarer Art zu erfolgen.Die Kommunikation gemäß Absatz eins, hat auf elektronischem Weg und in maschinell verarbeitbarer Art zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die zu übermittelnden Daten sind betroffenen Marktteilnehmern sowie berechtigten Dritten auf nicht diskriminierende Weise zur Verfügung zu stellen. Zu übermitteln sind jeweils jene Daten, die für die Erfüllung des jeweiligen Dienstes notwendig sind. Dazu zählen folgende Daten:
1.Ziffer einsStammdaten, Wirkenergie- und Wirkleistungswerte,
2.Ziffer 2die für eine Anmeldung und Abmeldung sowie einen Wechsel erforderlichen Daten,
3.Ziffer 3die für die Laststeuerung sowie andere Dienste erforderlichen Daten.
(5)Absatz 5,Die Gebühren, die berechtigte Dritte für den Zugang zu Daten zu entrichten haben, sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen. Bei der Festsetzung der Gebühren hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass die Höhe der Gebühren auf den Ersatz von tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten beschränkt ist.
(6)Absatz 6,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Netzbetreiber berechtigt, gemeinsam eine dritte Person bzw. Stelle mit der Datenverwaltung zu beauftragen. Machen die Netzbetreiber von ihrem Recht auf Beauftragung Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die dritte Person bzw. Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Netzbetreiber für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt. Beauftragen Netzbetreiber Dritte, so haften sie vollumfänglich dafür, dass diese die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Erfolgt eine gemeinsame Beauftragung durch mehrere Netzbetreiber, so sind sämtliche beteiligten Netzbetreiber für die vollständige und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gesamtschuldnerisch verantwortlich.Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, sind die Netzbetreiber berechtigt, gemeinsam eine dritte Person bzw. Stelle mit der Datenverwaltung zu beauftragen. Machen die Netzbetreiber von ihrem Recht auf Beauftragung Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die dritte Person bzw. Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Netzbetreiber für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt. Beauftragen Netzbetreiber Dritte, so haften sie vollumfänglich dafür, dass diese die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Erfolgt eine gemeinsame Beauftragung durch mehrere Netzbetreiber, so sind sämtliche beteiligten Netzbetreiber für die vollständige und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gesamtschuldnerisch verantwortlich.
(7)Absatz 7,Die Netzbetreiber haben die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Sonstigen Marktregeln in Bezug auf die technischen Dokumentationen von Geschäftsprozessen, Datenformaten, der Datenübertragung, Data Governance und Datenqualität einzuhalten. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 ElWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 ElWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 ElWG