Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gilt beim Neuabschluss von Verträgen mit Endkundinnen und Endkunden die elektronische Kommunikation als vereinbart. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verträgen bedarf die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation der ausdrücklichen Zustimmung der Endkundin bzw. des Endkunden, es sei denn, die elektronische Kommunikation wurde bereits vereinbart.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bzw. die gemäß Abs. 1 erteilte Zustimmung kann von den Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist die Endkundin bzw. der Endkunde vor Vertragsabschluss bzw. vor seiner Zustimmung hinzuweisen. Bei Widerruf gilt die Kommunikation in Papierform als vereinbart.Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bzw. die gemäß Absatz eins, erteilte Zustimmung kann von den Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist die Endkundin bzw. der Endkunde vor Vertragsabschluss bzw. vor seiner Zustimmung hinzuweisen. Bei Widerruf gilt die Kommunikation in Papierform als vereinbart.
(3)Absatz 3,Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können Vertragsbedingungen, Änderungen der Vertragsbedingungen, Preisblätter, Informationsblätter, Erklärungen und andere Informationen vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit sowie Rechnungen und Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung kann mittels E-Mail oder, sofern in den Bestimmungen dieses Teils explizit vorgesehen, über eine Website bzw. ein kundenfreundliches Web-Portal erfolgen.
(4)Absatz 4,Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist die Endkundin bzw. der Endkunde klar und deutlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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