§ 13 ElWG Anforderungen an den und Benennung des Bilanzgruppenkoordinators

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Regelzonenführer hat einen Bilanzgruppenkoordinator zu benennen und dies der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Regulierungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen, ist der benannte Bilanzgruppenkoordinator berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben.Der Regelzonenführer hat einen Bilanzgruppenkoordinator zu benennen und dies der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Regulierungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen, ist der benannte Bilanzgruppenkoordinator berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben.
  2. (2)Absatz 2,Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Energiespeicherung, Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass
    1. 1.Ziffer einsder Bilanzgruppenkoordinator die ihm in diesem Bundesgesetz zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag;
    2. 2.Ziffer 2der Bilanzgruppenkoordinator hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ist;
    3. 3.Ziffer 3die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
    4. 4.Ziffer 4der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;
    5. 5.Ziffer 5kein Mitglied der Geschäftsführung einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
    6. 6.Ziffer 6die Mitglieder der Geschäftsführung bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten;
    7. 7.Ziffer 7die Mitglieder der Geschäftsführung auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitglieds der Geschäftsführung setzt voraus, dass dieses in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
    8. 8.Ziffer 8das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem dem Stand der Technik entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, hat die Regulierungsbehörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr vor, hat die Regulierungsbehörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen.
  4. (4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen, wennDie Regulierungsbehörde hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 2, auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,keine Anzeige nach Absatz eins, eingebracht wird,
    2. 2.Ziffer 2ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde oderein Feststellungsbescheid nach Absatz eins, erlassen wurde oder
    3. 3.Ziffer 3die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nach Abs. 3 aberkannt wurde.die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nach Absatz 3, aberkannt wurde.
    Die Regulierungsbehörde hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt.Die Regulierungsbehörde hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt.
  5. (5)Absatz 5,Der Bilanzgruppenkoordinator unterliegt, unabhängig von seinen Eigentumsverhältnissen, hinsichtlich seiner Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, der Kontrolle durch den Rechnungshof.Der Bilanzgruppenkoordinator unterliegt, unabhängig von seinen Eigentumsverhältnissen, hinsichtlich seiner Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, der Kontrolle durch den Rechnungshof.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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