Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Lieferanten haben Allgemeine Lieferbedingungen für die Belieferung von Endkundinnen und Endkunden mit Strom zu erstellen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Allgemeine Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gemäß Abs. 1 haben zumindest zu enthalten:Allgemeine Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gemäß Absatz eins, haben zumindest zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Lieferanten;
2.Ziffer 2zu erbringende Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
3.Ziffer 3Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses;
4.Ziffer 4etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
5.Ziffer 5Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und auf das Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E-ControlG;Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und auf das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 26, E-ControlG;
6.Ziffer 6die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 30 erfolgt;die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 30, erfolgt;
7.Ziffer 7Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise, einschließlich Informationen über dynamische Energiepreise gemäß § 22, gebündelte Produkte oder Leistungen, sowie Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu Stromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme, erhältlich sind;Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise, einschließlich Informationen über dynamische Energiepreise gemäß Paragraph 22,, gebündelte Produkte oder Leistungen, sowie Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu Stromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme, erhältlich sind;
8.Ziffer 8verschiedene Zahlungsmöglichkeiten gegenüber dem Lieferanten, wobei etwaige Differenzierungen hinsichtlich Zahlungsarten diskriminierungsfrei, objektiv und verhältnismäßig sein müssen und die Anforderungen des § 56 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, erfüllen müssen;verschiedene Zahlungsmöglichkeiten gegenüber dem Lieferanten, wobei etwaige Differenzierungen hinsichtlich Zahlungsarten diskriminierungsfrei, objektiv und verhältnismäßig sein müssen und die Anforderungen des Paragraph 56, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, erfüllen müssen;
9.Ziffer 9Modalitäten zur Leistung von Teilzahlungsbeträgen im Fall von Jahresrechnungen, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist;
10.Ziffer 10Modalitäten, zu welchen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 28 einzuräumen ist.Modalitäten, zu welchen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 28, einzuräumen ist.
(3)Absatz 3,Lieferanten haben ihren Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nachweislich vor Abschluss eines Vertrages die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 2 sowie die wesentlichen Vertragsinhalte in Form eines knappen, leicht verständlichen und als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblatts zur Verfügung zu stellen. Für das Informationsblatt sind die von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden. Die Zusammenfassung hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:Lieferanten haben ihren Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nachweislich vor Abschluss eines Vertrages die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Absatz 2, sowie die wesentlichen Vertragsinhalte in Form eines knappen, leicht verständlichen und als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblatts zur Verfügung zu stellen. Für das Informationsblatt sind die von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden. Die Zusammenfassung hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
1.Ziffer einsE-Mail-Adresse des Lieferanten sowie Kunden-Hotline;
2.Ziffer 2eine eindeutige von anderen Produkten abgrenzbare Produktbezeichnung sowie die Angabe, ob es sich um ein Produkt mit einem festen oder dynamischen Preis handelt;
3.Ziffer 3den Energiepreis sowohl brutto als auch netto (etwaige verbrauchs- oder erzeugungsbezogene Komponenten in Cent pro kWh, leistungsbezogene Komponenten in Euro pro kW und pauschale Komponenten in Euro pro Jahr) sowie Zuschläge für Steuern und Abgaben;
4.Ziffer 4soweit relevant, die Angabe des vereinbarten rabattierten Energiepreises unter gleichzeitiger Angabe des Energiepreises ohne Rabatt sowie Angaben zu sonstigen Sonderangeboten oder Zusatzleistungen und einmaligen Kosten;
5.Ziffer 5allfällige Bindungsfristen;
6.Ziffer 6die Dauer von allfälligen Preisgarantien;
7.Ziffer 7den erstmöglichen Kündigungszeitpunkt für die Endkundin oder den Endkunden und für den Lieferanten;
8.Ziffer 8den Modus von Preisänderungen, sofern bekannt unter Angabe der Änderungstermine;
9.Ziffer 9die Berechnungsformel im Falle von Verträgen, bei denen die Preise anhand einer Formel angepasst werden.
(4)Absatz 4,Nach Vertragsabschluss haben die Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation über den tatsächlichen Vertrags- und Belieferungsbeginn zu informieren und die Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 7 in aktualisierter Form über ein kundenfreundliches Web-Portal bereitzustellen. Bei Verträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) muss der Energiepreis in dem im zugrundeliegenden Vertrag vereinbarten Intervall tagesaktuell über das Web-Portal abrufbar sein.Nach Vertragsabschluss haben die Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Wege der gemäß Paragraph 18, vereinbarten Kommunikation über den tatsächlichen Vertrags- und Belieferungsbeginn zu informieren und die Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 7 in aktualisierter Form über ein kundenfreundliches Web-Portal bereitzustellen. Bei Verträgen mit dynamischen Energiepreisen (Paragraph 22,) muss der Energiepreis in dem im zugrundeliegenden Vertrag vereinbarten Intervall tagesaktuell über das Web-Portal abrufbar sein.
(5)Absatz 5,Die Informationspflichten gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.Die Informationspflichten gemäß Absatz 3 und 4 gelten auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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