Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder einer Bilanzgruppe sind verpflichtet,
1.Ziffer einsDaten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln;
2.Ziffer 2bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
3.Ziffer 3Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
4.Ziffer 4Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
5.Ziffer 5bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden;
6.Ziffer 6die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Sonstigen Marktregeln abzuschließen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 ElWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 ElWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 ElWG