§ 14 ElWG Bilanzgruppenverantwortliche

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Anforderungen an und Registrierung von Bilanzgruppenverantwortlichen
  1. (1)Absatz eins,Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher darf erst nach erfolgter Registrierung beim Bilanzgruppenkoordinator ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine aktuelle Liste der registrierten Bilanzgruppenverantwortlichen auf seiner Website zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben. In allen Fällen, in denen der Hauptwohnsitz bzw. Sitz nicht im Inland liegt, ist ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator zu benennen.Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben. In allen Fällen, in denen der Hauptwohnsitz bzw. Sitz nicht im Inland liegt, ist ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator zu benennen.
  4. (4)Absatz 4,Im Zuge der Registrierung sind nachstehende Unterlagen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVereinbarungen mit dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator, die zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);
    3. 3.Ziffer 3Nachweise, dass der Registrierungswerber und seine nach außen vertretungsbefugten Organe
      1. a)Litera aeigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
      2. b)Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind,
      3. c)Litera cnicht gemäß Abs. 6 bis 9 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;nicht gemäß Absatz 6 bis 9 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;
    4. 4.Ziffer 4Nachweise, dass mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter des Bilanzgruppenverantwortlichen fachlich geeignet ist;
    5. 5.Ziffer 5Nachweise über die Hinterlegung der in den Vereinbarungen gemäß Z 1 vorgesehenen Sicherheitsleistungen, mindestens jedoch 50 000 Euro;Nachweise über die Hinterlegung der in den Vereinbarungen gemäß Ziffer eins, vorgesehenen Sicherheitsleistungen, mindestens jedoch 50 000 Euro;
    6. 6.Ziffer 6eine Strafregisterbescheinigung oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- bzw. Wohnsitzlandes der nach außen vertretungsbefugten Organe des Registrierungswerbers, aus der hervorgeht, dass kein Ausschlussgrund im Sinne der Abs. 6 und 7 vorliegt.eine Strafregisterbescheinigung oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- bzw. Wohnsitzlandes der nach außen vertretungsbefugten Organe des Registrierungswerbers, aus der hervorgeht, dass kein Ausschlussgrund im Sinne der Absatz 6 und 7 vorliegt.
  5. (5)Absatz 5,Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.
  6. (6)Absatz 6,Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe oder einer Verbandsgeldbuße von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
  7. (7)Absatz 7,Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Abgabenbetrugs nach § 39 FinStrG, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht nach § 44 FinStrG oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe oder eine Verbandsgeldbuße von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Begehung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Paragraph 35, Absatz 2 und 3 FinStrG, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG, des Abgabenbetrugs nach Paragraph 39, FinStrG, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht nach Paragraph 44, FinStrG oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG rechtskräftig bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe oder eine Verbandsgeldbuße von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Begehung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
  8. (8)Absatz 8,Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde, sind von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
  9. (9)Absatz 9,Eine natürliche Person ist von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.Eine natürliche Person ist von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die Absatz 6, anzuwenden ist oder anzuwenden war.
  10. (10)Absatz 10,Die Abs. 3 bis 9 gelten nicht für Bilanzgruppen, die Netzbetreiber in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betreiben. Die Bildung einer solchen Bilanzgruppe ist dem Bilanzgruppenkoordinator lediglich anzuzeigen.Die Absatz 3 bis 9 gelten nicht für Bilanzgruppen, die Netzbetreiber in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betreiben. Die Bildung einer solchen Bilanzgruppe ist dem Bilanzgruppenkoordinator lediglich anzuzeigen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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