§ 46 ElWG Sonstige Informationen

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Netzbetreiber haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsLeistungen, die erbracht werden, und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
    2. 2.Ziffer 2die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 106 Abs. 1,die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 106, Absatz eins,,
    3. 3.Ziffer 3das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW,
    4. 4.Ziffer 4das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung,
    5. 5.Ziffer 5die Möglichkeit der Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden,
    6. 6.Ziffer 6die Art der angebotenen Wartungsdienste,
    7. 7.Ziffer 7die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Systemnutzungs- und Wartungsentgelte erhältlich sind,
    8. 8.Ziffer 8Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses,
    9. 9.Ziffer 9etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    10. 10.Ziffer 10das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28,das Recht auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 28,,
    11. 11.Ziffer 11das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29,das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß Paragraph 29,,
    12. 12.Ziffer 12das Recht auf Grundversorgung gemäß § 30,das Recht auf Grundversorgung gemäß Paragraph 30,,
    13. 13.Ziffer 13der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß § 36,der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß Paragraph 36,,
    14. 14.Ziffer 14die Rechte gemäß § 45 Abs. 2,die Rechte gemäß Paragraph 45, Absatz 2,,
    15. 15.Ziffer 15die Erhebung und Verarbeitung von Daten von intelligenten Messgeräten gemäß den §§ 54 sowie 57 bis 60,die Erhebung und Verarbeitung von Daten von intelligenten Messgeräten gemäß den Paragraphen 54, sowie 57 bis 60,
    16. 16.Ziffer 16etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden.
    Bei den Informationen gemäß Z 10 bis 15 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.Bei den Informationen gemäß Ziffer 10 bis 15 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe des Abs. 1 die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 13 bis 15 zur Verfügung zu stellen. Soweit die Rechnung für die Stromlieferung und Abnahme gemeinsam gelegt wird, können die Informationen gemäß Abs. 1 in einem Informationsblatt zusammengefasst werden, wobei auf allfällige Unterschiede zwischen Stromlieferung und Einspeisung explizit hinzuweisen ist.Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe des Absatz eins, die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie 13 bis 15 zur Verfügung zu stellen. Soweit die Rechnung für die Stromlieferung und Abnahme gemeinsam gelegt wird, können die Informationen gemäß Absatz eins, in einem Informationsblatt zusammengefasst werden, wobei auf allfällige Unterschiede zwischen Stromlieferung und Einspeisung explizit hinzuweisen ist.
  3. (3)Absatz 3,Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28,das Recht auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 28,,
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29,das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß Paragraph 29,,
    3. 3.Ziffer 3das Recht auf Grundversorgung gemäß § 30,das Recht auf Grundversorgung gemäß Paragraph 30,,
    4. 4.Ziffer 4der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß § 36,der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß Paragraph 36,,
    5. 5.Ziffer 5Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35,Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß Paragraph 35,,
    6. 6.Ziffer 6das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß § 43 Abs. 2,das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2,,
    7. 7.Ziffer 7die Rechte gemäß § 45 Abs. 2,die Rechte gemäß Paragraph 45, Absatz 2,,
    8. 8.Ziffer 8die Messdatenerhebung und die Verarbeitungszwecke gemäß den §§ 54 und 59,die Messdatenerhebung und die Verarbeitungszwecke gemäß den Paragraphen 54 und 59,
    9. 9.Ziffer 9Ausweis des Lieferantenmix gemäß § 86;Ausweis des Lieferantenmix gemäß Paragraph 86,;
    10. 10.Ziffer 10etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden.
    Bei den Informationen gemäß Z 1 bis 9 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.Bei den Informationen gemäß Ziffer eins bis 9 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Lieferanten nach Maßgabe des Abs. 3 die Informationen gemäß Abs. 3 Z 7 und 9 sowie Informationen zu geltenden Einspeise-Angeboten zur Verfügung zu stellen.Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Lieferanten nach Maßgabe des Absatz 3, die Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 7 und 9 sowie Informationen zu geltenden Einspeise-Angeboten zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,An Endkundinnen und Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial ist übersichtlich und verständlich zu gestalten und leicht auffindbar zu veröffentlichen. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Strompreis gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis getrennt auszuweisen.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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