§ 49 ElWG Messgeräte und Datenverwaltung

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät
  1. (1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben die Zählpunkte der Endkundinnen und Endkunden mit intelligenten Messgeräten auszustatten. Nähere Bestimmungen zur Einführung und Ausrollung von intelligenten Messgeräten sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Regulierungsbehörde sowie Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes und Österreichs E-Wirtschaft anzuhören.
  2. (2)Absatz 2,Die Netzbetreiber haben, ungeachtet ihrer Projektpläne über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 1, Endkundinnen und Endkunden auf Verlangen mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat ab Äußerung des Wunsches der Endkundinnen und Endkunden ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.Die Netzbetreiber haben, ungeachtet ihrer Projektpläne über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz eins,, Endkundinnen und Endkunden auf Verlangen mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat ab Äußerung des Wunsches der Endkundinnen und Endkunden ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass ehestmöglich, spätestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts bei der jeweiligen Endkundin oder beim jeweiligen Endkunden, sämtliche Werte gemäß § 54 im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für die Endkundin oder den Endkunden 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät für die in § 57 genannten Zwecke gespeichert werden.Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass ehestmöglich, spätestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts bei der jeweiligen Endkundin oder beim jeweiligen Endkunden, sämtliche Werte gemäß Paragraph 54, im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für die Endkundin oder den Endkunden 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät für die in Paragraph 57, genannten Zwecke gespeichert werden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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