§ 55 ElWG Ersatzwertbildung

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Können aus technischen Gründen zum notwendigen Zeitpunkt vereinzelt keine Viertelstundenenergiewerte an den Netzbetreiber übermittelt werden, sind Ersatzwerte zu bilden. Solange eine alternative Datenübertragung über die unidirektionale Kommunikationsschnittstelle mithilfe einer technischen Alternative möglich ist, liegt kein technischer Grund für eine Ersatzwertbildung vor.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ersatzwertbildung ist auf die Annahme realitätsnaher Werte zu achten. Dabei können als Methoden zur Anwendung gelangen
    1. 1.Ziffer einslineare Interpolation bei fehlenden Daten, die einen Zeitraum von weniger als zwei Stunden abdecken,
    2. 2.Ziffer 2die Bildung von Werten basierend auf historischen Daten des betroffenen Zählpunktes an vergleichbaren Tagen, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn die vorangehenden Methoden nicht sinnvoll möglich sind, die Anwendung des dem jeweiligen Zählpunkt zugewiesenen standardisierten Lastprofils.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für die Ersatzwertbildung weitere Methoden und Verfahren sowie Fristen für die Behebung von Störungen, die die Übermittlung der Viertelstundenenergiewerte verhindern, festlegen.
  4. (4)Absatz 4,Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 3 sind die in den Sonstigen Marktregeln enthaltenen Branchenregelungen für das Qualitätsmanagement der Smart-Meter Kommunikation und die unter Berücksichtigung des Abs. 2 näher konkretisierten Methoden zur Ersatzwertbildung anzuwenden.Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 3, sind die in den Sonstigen Marktregeln enthaltenen Branchenregelungen für das Qualitätsmanagement der Smart-Meter Kommunikation und die unter Berücksichtigung des Absatz 2, näher konkretisierten Methoden zur Ersatzwertbildung anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Betroffene Marktteilnehmer sind transparent über auf Ersatzwerten gebildete Energiewerte zu informieren. § 58 Abs. 2 gilt sinngemäß.Betroffene Marktteilnehmer sind transparent über auf Ersatzwerten gebildete Energiewerte zu informieren. Paragraph 58, Absatz 2, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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