§ 53 ElWG Messdatenerhebung und Verarbeitungszwecke

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Auslesung der Zähleinrichtung

Jede Zähleinrichtung – mit Ausnahme von intelligenten Messgeräten, die gemäß § 54 ausgelesen werden, – ist zumindest einmal jährlich ab- bzw. auszulesen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre jedenfalls eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb. Jede Zähleinrichtung – mit Ausnahme von intelligenten Messgeräten, die gemäß Paragraph 54, ausgelesen werden, – ist zumindest einmal jährlich ab- bzw. auszulesen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre jedenfalls eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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