Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Endkundinnen und Endkunden, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Endkundinnen und Endkunden sind im Fall der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß § 58 Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis zu informieren, dass die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Netzbedingungen sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.Endkundinnen und Endkunden sind im Fall der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß Paragraph 58, Absatz 2, durch einen ausdrücklichen Hinweis zu informieren, dass die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Netzbedingungen sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus ist den Endkundinnen und Endkunden auch die Möglichkeit einzuräumen, im Web-Portal Energiewerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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