Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben auf Verlangen einer Endkundin oder eines Endkunden sowie eines Einspeisers über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in diesem Gerät erfassten Messwerte zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind über diese Schnittstelle in Fast-Echtzeit auszugeben, sodass die in der Anlage der Endkundin oder des Endkunden sowie des Einspeisers verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient betrieben werden können. Die Freischaltung sowie die Spezifikationen dieser Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch der Endkundin, dem Endkunden sowie dem Einspeiser und allen berechtigten Dritten diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies hat jedenfalls im Web-Portal gemäß § 58 Abs. 2 zu erfolgen.Die Netzbetreiber haben auf Verlangen einer Endkundin oder eines Endkunden sowie eines Einspeisers über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in diesem Gerät erfassten Messwerte zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind über diese Schnittstelle in Fast-Echtzeit auszugeben, sodass die in der Anlage der Endkundin oder des Endkunden sowie des Einspeisers verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient betrieben werden können. Die Freischaltung sowie die Spezifikationen dieser Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch der Endkundin, dem Endkunden sowie dem Einspeiser und allen berechtigten Dritten diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies hat jedenfalls im Web-Portal gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Netzbetreiber haben die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Sonstigen Marktregeln sowie Technischen und Organisatorischen Regeln in Bezug auf technische Spezifikationen und zur Verfügung zu stellenden Daten einzuhalten.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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