Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Mindestanforderungen an Rechnungen
(1)Absatz eins,Rechnungen für Lieferung, Abnahme und Netznutzung sind transparent und leicht verständlich zu gestalten. Der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit müssen auf der Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Im Fall einer gemeinsamen Rechnung über die Lieferung und Abnahme ist der vom Lieferanten zu zahlende Betrag für die Einspeisung getrennt von einer Stromlieferung auszuweisen. Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, ist dies auf der Rechnung zusammen mit dem Datum anzugeben, an dem die Änderung wirksam wird. Unbeschadet einer gemeinsamen oder getrennten Rechnung von Systemnutzungsentgelten und Energiepreisen sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis gesondert auszuweisen. Der Energiepreis ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Z 3 und 4 anzugeben. Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese der Rechnung zugrunde zu legen. Im Fall von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) ist die verbrauchsbezogene Energiepreis-Komponente als monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis für die Abrechnungsperiode getrennt anzugeben. Die Regulierungsbehörde hat eine Musterrechnung zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.Rechnungen für Lieferung, Abnahme und Netznutzung sind transparent und leicht verständlich zu gestalten. Der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit müssen auf der Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Im Fall einer gemeinsamen Rechnung über die Lieferung und Abnahme ist der vom Lieferanten zu zahlende Betrag für die Einspeisung getrennt von einer Stromlieferung auszuweisen. Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, ist dies auf der Rechnung zusammen mit dem Datum anzugeben, an dem die Änderung wirksam wird. Unbeschadet einer gemeinsamen oder getrennten Rechnung von Systemnutzungsentgelten und Energiepreisen sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis gesondert auszuweisen. Der Energiepreis ist nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 anzugeben. Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese der Rechnung zugrunde zu legen. Im Fall von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (Paragraph 22,) ist die verbrauchsbezogene Energiepreis-Komponente als monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis für die Abrechnungsperiode getrennt anzugeben. Die Regulierungsbehörde hat eine Musterrechnung zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen einer Endkundin oder eines Endkunden ist klar und verständlich zu erläutern, wie die Rechnung zustande gekommen ist.
(3)Absatz 3,Auf der Rechnung gemäß Abs. 1 sind folgende Informationen deutlich getrennt von den in Abs. 1 genannten Rechnungsdaten anzugeben:Auf der Rechnung gemäß Absatz eins, sind folgende Informationen deutlich getrennt von den in Absatz eins, genannten Rechnungsdaten anzugeben:
1.Ziffer einsdie Zählerstände oder Energiewerte, die für die Abrechnung herangezogen wurden, wobei hinsichtlich der Art der Energiewertermittlung anzugeben ist, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Energiewerten vorgenommen wurde,
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Unternehmens, einschließlich Kunden-Hotline, E-Mail-Adresse sowie telefonische Kontaktdaten für Störfälle,
3.Ziffer 3aktuell gültiger Energiepreis, die eindeutig nachvollziehbare und von anderen Energieprodukten abgrenzbare Bezeichnung des vereinbarten Energieproduktes sowie die Produktkategorie,
4.Ziffer 4Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie erstmöglicher Zeitpunkt zur Kündigung des Vertrags, gegebenenfalls das Ende der Vertragslaufzeit,
5.Ziffer 5über das Recht auf und die Vorteile des Lieferantenwechsels gemäß § 25,über das Recht auf und die Vorteile des Lieferantenwechsels gemäß Paragraph 25,,
6.Ziffer 6die Zählpunktbezeichnungen sowie das zugeordnete standardisierte Lastprofil,
7.Ziffer 7über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG,über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gemäß Paragraph 26, E-ControlG,
8.Ziffer 8Kontaktdaten der Regulierungsbehörde als zentrale Informationsstelle für Endkundinnen und Endkunden,
9.Ziffer 9über das Vergleichsinstrument gemäß § 27,über das Vergleichsinstrument gemäß Paragraph 27,,
10.Ziffer 10der Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum, den Vergleich zum Vorjahreszeitraum in grafischer Form sowie einen Vergleich mit dem Verbrauch einer Durchschnittsendkundin bzw. eines Durchschnittsendkunden derselben Kundengruppe,
11.Ziffer 11Kontaktdaten von Konsumentenschutzorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können.
Der Rechnung ist außerdem einmal jährlich ein Informationsblatt gemäß § 46 beizulegen.Der Rechnung ist außerdem einmal jährlich ein Informationsblatt gemäß Paragraph 46, beizulegen.
(4)Absatz 4,Im Fall einer Rechnung im Rahmen eines Abnahmevertrages sind die in das Netz eingespeisten Strommengen getrennt von den aus dem Netz bezogenen Strommengen anzuführen. Zusätzlich sind die Informationen nach Abs. 3 mit Ausnahme der Z 10 auch für die Einspeisung anzugeben, sofern sie von den Informationen für die Lieferung abweichen oder nicht gemeinsam dargestellt werden können.Im Fall einer Rechnung im Rahmen eines Abnahmevertrages sind die in das Netz eingespeisten Strommengen getrennt von den aus dem Netz bezogenen Strommengen anzuführen. Zusätzlich sind die Informationen nach Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 10, auch für die Einspeisung anzugeben, sofern sie von den Informationen für die Lieferung abweichen oder nicht gemeinsam dargestellt werden können.
(5)Absatz 5,Teilzahlungsbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf Basis des Letztjahresverbrauches und des aktuell gültigen Energiepreises unter Berücksichtigung von Rabatten, die auf den Energiepreis wirken, zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs ausgehend von der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Endkundinnen und Endkunden zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh ist der Endkundin oder dem Endkunden bei der Bekanntgabe der Teilzahlungsbeträge im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation mitzuteilen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden haben das Recht auf Beibehaltung der Höhe des Teilzahlungsbetrags, worüber in jeder Mitteilung zur geplanten Erhöhung des Teilzahlungsbetrags mit dem Hinweis auf eventuell eintretende höhere Nachzahlungen zu informieren ist.Teilzahlungsbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf Basis des Letztjahresverbrauches und des aktuell gültigen Energiepreises unter Berücksichtigung von Rabatten, die auf den Energiepreis wirken, zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs ausgehend von der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Endkundinnen und Endkunden zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh ist der Endkundin oder dem Endkunden bei der Bekanntgabe der Teilzahlungsbeträge im Wege der gemäß Paragraph 18, vereinbarten Kommunikation mitzuteilen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden haben das Recht auf Beibehaltung der Höhe des Teilzahlungsbetrags, worüber in jeder Mitteilung zur geplanten Erhöhung des Teilzahlungsbetrags mit dem Hinweis auf eventuell eintretende höhere Nachzahlungen zu informieren ist.
(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 1 bis 5 können Endkundinnen und Endkunden, die weder Haushaltskundinnen und Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind, im Einvernehmen mit dem Lieferanten abweichende Regelungen treffen.Abweichend von Absatz eins bis 5 können Endkundinnen und Endkunden, die weder Haushaltskundinnen und Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind, im Einvernehmen mit dem Lieferanten abweichende Regelungen treffen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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