Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, begünstigte Haushalte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit Strom zu beliefern. Diese Verpflichtung bezieht sich auf jene Netzbereiche, in denen der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefert.
(2)Absatz 2,Begünstigte Haushalte im Sinne des Abs. 1 sind Haushalte,Begünstigte Haushalte im Sinne des Absatz eins, sind Haushalte,
1.Ziffer einsdie bis zum 31. Dezember 2025 gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, auf Grundlage des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 9 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, vom ORF-Beitrag befreit sind,die bis zum 31. Dezember 2025 gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, auf Grundlage des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie Ziffer 7 bis 9 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, vom ORF-Beitrag befreit sind,
2.Ziffer 2die ab dem 1. Jänner 2026 gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 befreit sind.die ab dem 1. Jänner 2026 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie Ziffer 7 bis 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 befreit sind.
(3)Absatz 3,Der Energiepreis für begünstigte Haushalte darf nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert. Übersteigt der gemäß Abs. 4 Z 3 bestimmte obere Referenzwert den unteren Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 2 wird für Stromlieferverträge mit begünstigten Haushalten für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 109 Abs. 4 ein in der Anlage VI genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, für ein jährliches Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 ein gestützter Preis in Höhe des unteren Referenzwerts gemäß Abs. 4 Z 2 gewährt. Für über das Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 hinaus bezogene Strommengen, darf der gestützte Preis nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert.Der Energiepreis für begünstigte Haushalte darf nicht höher sein als der in Absatz 4, Ziffer 3, festgelegte obere Referenzwert. Übersteigt der gemäß Absatz 4, Ziffer 3, bestimmte obere Referenzwert den unteren Referenzwert gemäß Absatz 4, Ziffer 2, wird für Stromlieferverträge mit begünstigten Haushalten für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß Paragraph 109, Absatz 4, ein in der Anlage römisch sechs genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, für ein jährliches Verbrauchskontingent gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ein gestützter Preis in Höhe des unteren Referenzwerts gemäß Absatz 4, Ziffer 2, gewährt. Für über das Verbrauchskontingent gemäß Absatz 4, Ziffer eins, hinaus bezogene Strommengen, darf der gestützte Preis nicht höher sein als der in Absatz 4, Ziffer 3, festgelegte obere Referenzwert.
(4)Absatz 4,Zur Berechnung des gestützten Preises sind folgende Werte heranzuziehen:
1.Ziffer einsDas Verbrauchskontingent beträgt 2 900 kWh pro Jahr.
2.Ziffer 2Der untere Referenzwert beträgt 6 ct/kWh, der ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen ist.Der untere Referenzwert beträgt 6 ct/kWh, der ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen ist.
3.Ziffer 3Der obere Referenzwert ermittelt sich als mengengewichteter Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Abrechnungspreise für den nächsten darauffolgenden Quartalsfuture für Grundlast- und Spitzenlastenergie in einem Verhältnis von 80 % (Baseload Quarter Future) zu 20 % (Peakload Quarter Future). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, oder sollte die Regulierungsbehörde feststellen, dass den Notierungen nicht ausreichend Liquidität zugrunde liegt, so hat sie vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen. Der obere Referenzwert ist von der Regulierungsbehörde am Ende eines jeden Quartals zu berechnen und zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Der gestützte Preis ist mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt. Für Stromlieferverträge, im Rahmen derer die Verrechnung des gestützten Preises unterjährig erfolgt, ist das Verbrauchskontingent aliquot auf den Abrechnungszeitraum zu reduzieren. Eine Zwischenablesung darf keine Aliquotierung auslösen. Änderungen der Referenzwerte innerhalb eines Abrechnungszeitraums sind zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Sofern sich im Monitoring der Abwicklungsstelle gemäß § 40 Abs. 1 ein Überschreiten des verfügbaren Betrages gemäß § 38 Abs. 3 abzeichnet, hat der Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 festgelegten Werte mit Verordnung so festzulegen, dass die Einhaltung des Betrages gemäß § 38 Abs. 3 sichergestellt wird. Für den Fall, dass die bundesweit durch den gestützten Preis entstandenen Kosten den genannten Betrag trotz allfälliger entgegenwirkender Festlegungen in der Verordnung übersteigen, können im unabdingbar erforderlichen Ausmaß nach Maßgabe der budgetären Bedeckung Bundesmittel bereitgestellt werden.Sofern sich im Monitoring der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ein Überschreiten des verfügbaren Betrages gemäß Paragraph 38, Absatz 3, abzeichnet, hat der Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, festgelegten Werte mit Verordnung so festzulegen, dass die Einhaltung des Betrages gemäß Paragraph 38, Absatz 3, sichergestellt wird. Für den Fall, dass die bundesweit durch den gestützten Preis entstandenen Kosten den genannten Betrag trotz allfälliger entgegenwirkender Festlegungen in der Verordnung übersteigen, können im unabdingbar erforderlichen Ausmaß nach Maßgabe der budgetären Bedeckung Bundesmittel bereitgestellt werden.
(7)Absatz 7,Begünstigten Haushalten, an deren Adresse vier Wochen nach der Befreiungsentscheidung mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird für die vierte und jede weitere Person, für die die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, ein Pauschalbetrag in Höhe von 52,50 Euro pro Jahr gewährt. Eine Änderung der Anzahl der im ZMR mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen ist der ORF-Beitrags Service GmbH vom begünstigten Haushalt unverzüglich in einem von der ORF-Beitrags Service GmbH festgelegten Format zu melden. Zum Zwecke der Überprüfung der Anzahl der im ZMR gemeldeten Personen ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, einzelfallbezogen und automationsunterstützt in das ZMR im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG, dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG, Einsicht zu nehmen.Begünstigten Haushalten, an deren Adresse vier Wochen nach der Befreiungsentscheidung mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird für die vierte und jede weitere Person, für die die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, ein Pauschalbetrag in Höhe von 52,50 Euro pro Jahr gewährt. Eine Änderung der Anzahl der im ZMR mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen ist der ORF-Beitrags Service GmbH vom begünstigten Haushalt unverzüglich in einem von der ORF-Beitrags Service GmbH festgelegten Format zu melden. Zum Zwecke der Überprüfung der Anzahl der im ZMR gemeldeten Personen ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, einzelfallbezogen und automationsunterstützt in das ZMR im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 2 und 4 MeldeG, dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG, Einsicht zu nehmen.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann für Personen, die in einem begünstigten Haushalt hauptwohnsitzgemeldet und auf stromintensive medizinische Geräte angewiesen sind, mit Verordnung einen Pauschalbetrag festlegen. In der Verordnung sind die medizinischen Geräte (etwa Beatmungsgeräte oder Heimdialysegeräte) und das Verfahren zur Abwicklung näher zu regeln.
(9)Absatz 9,Bei Überschreitung des Verbrauchskontingents darf der Preis nicht höher sein als der obere Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 3. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über die Preisentwicklungen und insbesondere über nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.Bei Überschreitung des Verbrauchskontingents darf der Preis nicht höher sein als der obere Referenzwert gemäß Absatz 4, Ziffer 3, Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über die Preisentwicklungen und insbesondere über nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.
(10)Absatz 10,Es gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme des § 22 und § 43 Abs. 2 und 3. § 21 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Preisänderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 nur im Einklang mit § 36 vorgenommen werden dürfen. Die Höhe des Teilzahlungsbetrags für begünstigte Haushalte ist spätestens bis zur nächsten Fälligkeit des Teilzahlungsbetrags unter Anwendung des § 42 Abs. 5 anzupassen.Es gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme des Paragraph 22 und Paragraph 43, Absatz 2 und 3, Paragraph 21, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Preisänderungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 nur im Einklang mit Paragraph 36, vorgenommen werden dürfen. Die Höhe des Teilzahlungsbetrags für begünstigte Haushalte ist spätestens bis zur nächsten Fälligkeit des Teilzahlungsbetrags unter Anwendung des Paragraph 42, Absatz 5, anzupassen.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 30.03.2036
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