Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Lieferanten, die gemäß § 39 Abs. 1 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zur Einrichtung einer Beratungsstelle verpflichtet sind, haben zusätzlich zu den in § 39 Abs. 1 EEffG genannten Bereichen kostenlose Beratung zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Stromkosten, Leistbarkeit, Grundversorgung und Energiearmut anzubieten.Lieferanten, die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zur Einrichtung einer Beratungsstelle verpflichtet sind, haben zusätzlich zu den in Paragraph 39, Absatz eins, EEffG genannten Bereichen kostenlose Beratung zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Stromkosten, Leistbarkeit, Grundversorgung und Energiearmut anzubieten.
(2)Absatz 2,Lieferanten haben auf ihrer Website leicht auffindbar
1.Ziffer einsdie Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen,
2.Ziffer 2die Kontaktdaten geschulter Ansprechpersonen, die sozialen Einrichtungen durchgehend zu den üblichen Geschäftszeiten zur Klärung von Härtefällen zur Verfügung steht, und
3.Ziffer 3Informationen für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zu den in Abs. 1 genannten InhaltenInformationen für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zu den in Absatz eins, genannten Inhalten
zu veröffentlichen. Für die Zwecke der Z 1 und 2 reicht die Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse aus.zu veröffentlichen. Für die Zwecke der Ziffer eins und 2 reicht die Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse aus.
(3)Absatz 3,Endkundinnen und Endkunden haben ein Recht auf ein gutes Kundenservice und ein einfaches, faires sowie zügiges Beschwerdemanagement. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist gemäß § 169 Abs. 1 Z 5 von der Regulierungsbehörde zu überwachen.Endkundinnen und Endkunden haben ein Recht auf ein gutes Kundenservice und ein einfaches, faires sowie zügiges Beschwerdemanagement. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 5, von der Regulierungsbehörde zu überwachen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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