§ 38 ElWG Besondere Bestimmungen für Lieferverträge mit gestütztem Preis

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der gestützte Preis und der Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 8 sind vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag ab dem der Übermittlung der Information gemäß § 37 Abs. 1 folgenden Monatsersten zu berücksichtigen und gesondert auf der Rechnung auszuweisen.Der gestützte Preis und der Pauschalbetrag gemäß Paragraph 36, Absatz 8, sind vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag ab dem der Übermittlung der Information gemäß Paragraph 37, Absatz eins, folgenden Monatsersten zu berücksichtigen und gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Wird der gestützte Preis in Anspruch genommen, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist er im Wege der Verrechnung durch den Lieferanten rückabzuwickeln.
  3. (3)Absatz 3,Die bundesweit durch den gestützten Preis entstehenden Kosten sind bis zu einem Betrag von 60 Mio. Euro jährlich von allen Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden im Inland beliefern, nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels in Abs. 4 gemeinschaftlich aufzubringen. Der genannte Betrag ist ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Die Kosten ergeben sich ausDie bundesweit durch den gestützten Preis entstehenden Kosten sind bis zu einem Betrag von 60 Mio. Euro jährlich von allen Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden im Inland beliefern, nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels in Absatz 4, gemeinschaftlich aufzubringen. Der genannte Betrag ist ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Die Kosten ergeben sich aus
    1. 1.Ziffer einsden Werten gemäß § 36 Abs. 4 Z 1, 2 und 3,den Werten gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 3,
    2. 2.Ziffer 2dem Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 7,dem Pauschalbetrag gemäß Paragraph 36, Absatz 7,,
    3. 3.Ziffer 3sofern er festgelegt wird, dem Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 8sofern er festgelegt wird, dem Pauschalbetrag gemäß Paragraph 36, Absatz 8
    4. 4.Ziffer 4der pauschalen Abgeltung gemäß Abs. 5 sowieder pauschalen Abgeltung gemäß Absatz 5, sowie
    5. 5.Ziffer 5dem angemessenen Entgelt für die Abwicklungsstelle gemäß § 39 Abs. 2 Z 4.dem angemessenen Entgelt für die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4,
  4. (4)Absatz 4,Die Lieferanten haben sich an den durch den gestützten Preis entstehenden Kosten im Ausmaß ihres Anteils an der im letzten Kalenderjahr im Inland an Haushaltskundinnen und Haushaltkunden abgegebenen Gesamtstrommenge zu beteiligen.
  5. (5)Absatz 5,Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Lieferanten eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 35 Euro pro beliefertem begünstigten Haushalt und Jahr. Der Pauschalbetrag kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus angepasst werden.
  6. (6)Absatz 6,Eine über Abs. 4 und 5 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig. Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden berechtigt den Bund, sofern Bundesmittel bereitgestellt wurden, zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.Eine über Absatz 4 und 5 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig. Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden berechtigt den Bund, sofern Bundesmittel bereitgestellt wurden, zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 30.03.2036
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