§ 41 ElWG Sicherstellung der Versorgung von Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Lieferanten sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, die weder Haushaltskundinnen und Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind, und einen Stromverbrauch von nicht mehr als 1 GWh pro Jahr haben, binnen zwei Wochen ab Eingang der Anfrage, ein Angebot zur Belieferung zu machen oder die Belieferung der Endkundin bzw. des Endkunden unter Angabe von Gründen abzulehnen. Eine bloß mündliche oder fernmündliche Anfrage gilt nicht als Anfrage im Sinne dieser Bestimmung. Ein bloß mündliches oder fernmündliches Angebot gilt nicht als Angebot im Sinne dieser Bestimmung, dasselbe gilt für die Ablehnung.
  2. (2)Absatz 2,Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind, einen Stromverbrauch von nicht mehr als 1 GWh pro Jahr haben und schriftlich nachweisen können, dass sie von drei Lieferanten binnen zwei Wochen nach Anbotsanfrage kein Angebot mit höchstens dem Preis gemäß Abs. 5 erhalten haben oder vom Lieferanten abgelehnt wurden, sind mit dem auf das Ende des bestehenden Stromliefervertragsverhältnisses oder dem auf das Ende der Versorgung gemäß dieser Bestimmung folgenden Tag sowie nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 von jenem Lieferanten zu versorgen, dem im jeweiligen Netzbereich die Versorgungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 trifft.Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind, einen Stromverbrauch von nicht mehr als 1 GWh pro Jahr haben und schriftlich nachweisen können, dass sie von drei Lieferanten binnen zwei Wochen nach Anbotsanfrage kein Angebot mit höchstens dem Preis gemäß Absatz 5, erhalten haben oder vom Lieferanten abgelehnt wurden, sind mit dem auf das Ende des bestehenden Stromliefervertragsverhältnisses oder dem auf das Ende der Versorgung gemäß dieser Bestimmung folgenden Tag sowie nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 von jenem Lieferanten zu versorgen, dem im jeweiligen Netzbereich die Versorgungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, trifft.
  3. (3)Absatz 3,Die Pflicht zur Versorgung gemäß Abs. 2 besteht nicht, wenn der bisherige Stromliefervertrag von der Endkundin oder dem Endkunden aus anderen als zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Gründen gekündigt oder vom bisherigen Lieferanten aus Gründen beendet wurde, die die Endkundin oder der Endkunde zu verantworten hat, dies gilt insbesondere in Fällen des Zahlungsverzugs der Endkundin oder des Endkunden.Die Pflicht zur Versorgung gemäß Absatz 2, besteht nicht, wenn der bisherige Stromliefervertrag von der Endkundin oder dem Endkunden aus anderen als zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Gründen gekündigt oder vom bisherigen Lieferanten aus Gründen beendet wurde, die die Endkundin oder der Endkunde zu verantworten hat, dies gilt insbesondere in Fällen des Zahlungsverzugs der Endkundin oder des Endkunden.
  4. (4)Absatz 4,Der Lieferant gemäß Abs. 2 darf von der Endkundin bzw. vom Endkunden verlangen, eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, mit welcher bestätigt wird, dass die Versorgungsvoraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und kein Ausschlussgrund für eine Versorgung gemäß Abs. 3 vorliegt.Der Lieferant gemäß Absatz 2, darf von der Endkundin bzw. vom Endkunden verlangen, eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, mit welcher bestätigt wird, dass die Versorgungsvoraussetzungen des Absatz 2, vorliegen und kein Ausschlussgrund für eine Versorgung gemäß Absatz 3, vorliegt.
  5. (5)Absatz 5,Der Preis für die Versorgung nach dieser Bestimmung hat einem Preis für am Markt verfügbare Produkte mit dynamischer Preisanpassung, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet, zu entsprechen. Eine Diskriminierung gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Hinblick auf Bedingungen und Preis ist unzulässig. Der Lieferant gemäß Abs. 2 ist zur monatlichen Rechnung und Fälligstellung seiner Entgeltansprüche berechtigt. Es kann Vorauskasse vereinbart werden. Die Höhe der Vorauszahlung darf einen Monatsbetrag, der von vergleichbaren Kundengruppen mit ähnlichem Verbrauchsverhalten verlangt wird, nicht übersteigen.Der Preis für die Versorgung nach dieser Bestimmung hat einem Preis für am Markt verfügbare Produkte mit dynamischer Preisanpassung, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet, zu entsprechen. Eine Diskriminierung gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Hinblick auf Bedingungen und Preis ist unzulässig. Der Lieferant gemäß Absatz 2, ist zur monatlichen Rechnung und Fälligstellung seiner Entgeltansprüche berechtigt. Es kann Vorauskasse vereinbart werden. Die Höhe der Vorauszahlung darf einen Monatsbetrag, der von vergleichbaren Kundengruppen mit ähnlichem Verbrauchsverhalten verlangt wird, nicht übersteigen.
  6. (6)Absatz 6,Die Versorgung gemäß dieser Bestimmung endet spätestens nach sechs Monaten ab Versorgungsbeginn. Die Endkundin bzw. der Endkunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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