§ 43 ElWG Abrechnungszeitraum

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Rechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die Netznutzung sind unabhängig von der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikationsform kostenfrei und mindestens einmal jährlich zu legen.Rechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die Netznutzung sind unabhängig von der gemäß Paragraph 18, vereinbarten Kommunikationsform kostenfrei und mindestens einmal jährlich zu legen.
  2. (2)Absatz 2,Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endkundinnen und Endkunden das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung und jährlich während der Vertragslaufzeit hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) sind jedenfalls monatlich Rechnungen kostenfrei zu legen.Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (Paragraph 22,) sind jedenfalls monatlich Rechnungen kostenfrei zu legen.
  4. (4)Absatz 4,Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28 ist gesondert hinzuweisen.Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 28, ist gesondert hinzuweisen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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