§ 54 ElWG Auslesung von intelligenten Messgeräten

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 50 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme für die in § 57 Abs. 1 genannten Zwecke.Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des Paragraph 50 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme für die in Paragraph 57, Absatz eins, genannten Zwecke.
  2. (2)Absatz 2,Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 77, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird. Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert müssen gemessen, für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt werden; sie bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen gemäß Paragraph 22, besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß Paragraph 29, vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß Paragraph 77,, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird. Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert müssen gemessen, für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt werden; sie bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und unbeschadet des Rechts der Endkundin bzw. des Endkunden eine Viertelstundenauslesung und -übermittlung zu verlangen, und sofern an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt und keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 77, angeschlossen ist, und sofern nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird, ist die Übermittlung von Tagesenergiewerten unter Berücksichtigung eines berechtigten Widerspruchs gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:Abweichend von Absatz eins und unbeschadet des Rechts der Endkundin bzw. des Endkunden eine Viertelstundenauslesung und -übermittlung zu verlangen, und sofern an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß Paragraph 29, vorliegt und keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß Paragraph 77,, angeschlossen ist, und sofern nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird, ist die Übermittlung von Tagesenergiewerten unter Berücksichtigung eines berechtigten Widerspruchs gemäß Absatz 2, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsbis 31. Dezember 2026 bei Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 5 000 kWh;
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 2027 bei Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1 500 kWh.
    Die höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte sind jedenfalls auszulesen und zu übermitteln. Die Fristen verlängern sich jeweils um sechs Monate, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Übermittlung von Viertelstundenwerten nicht gegeben sind. Die Gründe sind gegenüber den betroffenen Endkundinnen und Endkunden transparent und leicht nachvollziehbar darzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat die in Abs. 3 vorgesehenen Fristen auf Antrag des Netzbetreibers bis zur Einführung neuer intelligenter Messgeräte und entsprechender zentraler IT-Systeme mit Bescheid zu verlängern, sofern unter Berücksichtigung von § 5 die technische oder wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit vorliegt. Antragsberechtigt sind ausschließlich Netzbetreiber, die zum 31. Dezember 2019 einen Ausrollungsgrad intelligenter Messgeräte von mindestens 70 % erreicht haben (First-Mover). Die Regulierungsbehörde kann in diesem Zusammenhang vorübergehend abweichende Fristen und Übermittlungsfrequenzen für die Bereitstellung von Messdaten gemäß § 58 Abs. 2 festlegen, wobei solche Anordnungen zu befristen, zu begründen und nach Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich aufzuheben sind.Die Regulierungsbehörde hat die in Absatz 3, vorgesehenen Fristen auf Antrag des Netzbetreibers bis zur Einführung neuer intelligenter Messgeräte und entsprechender zentraler IT-Systeme mit Bescheid zu verlängern, sofern unter Berücksichtigung von Paragraph 5, die technische oder wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit vorliegt. Antragsberechtigt sind ausschließlich Netzbetreiber, die zum 31. Dezember 2019 einen Ausrollungsgrad intelligenter Messgeräte von mindestens 70 % erreicht haben (First-Mover). Die Regulierungsbehörde kann in diesem Zusammenhang vorübergehend abweichende Fristen und Übermittlungsfrequenzen für die Bereitstellung von Messdaten gemäß Paragraph 58, Absatz 2, festlegen, wobei solche Anordnungen zu befristen, zu begründen und nach Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich aufzuheben sind.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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