Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Netzbetreiber dürfen Kleinsterzeugungsanlagen keinen eigenen Zählpunkt zuordnen.
(2)Absatz 2,Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß den §§ 11 und 74 Abs. 1 ausgenommen.Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 11 und 74 Absatz eins, ausgenommen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 ist Netzbenutzern, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, auf Antrag ein eigener Zählpunkt zuzuordnen. Auf Kleinsterzeugungsanlagen mit eigenem Zählpunkt ist Abs. 2 nicht anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, ist Netzbenutzern, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, auf Antrag ein eigener Zählpunkt zuzuordnen. Auf Kleinsterzeugungsanlagen mit eigenem Zählpunkt ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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