Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2)Absatz 2,An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
1.Ziffer einsAnlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
2.Ziffer 2Standort der Anlage;
3.Ziffer 3die Art und Maximalkapazität der Anlage;
4.Ziffer 4die Zählpunktnummer;
5.Ziffer 5Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
6.Ziffer 6die Menge der erzeugten Energie;
7.Ziffer 7die eingesetzten Energieträger;
8.Ziffer 8Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
9.Ziffer 9Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
10.Ziffer 10Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
11.Ziffer 11Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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