§ 106 ElWG Allgemeine Bestimmungen für den Netzbetrieb

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Netzebenen und Netzbereiche
  1. (1)Absatz eins,Als Netzebenen werden bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsNetzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
    2. 2.Ziffer 2Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
    3. 3.Ziffer 3Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen 36 kV und 220 kV);
    4. 4.Ziffer 4Netzebene 4: Umspannung von Höchst- und Hoch- zu Mittelspannung;
    5. 5.Ziffer 5Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
    6. 6.Ziffer 6Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
    7. 7.Ziffer 7Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
  2. (2)Absatz 2,Die Netzbereiche sind in Anlage I festgelegt.Die Netzbereiche sind in Anlage römisch eins festgelegt.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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