§ 108 ElWG Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Diese Standards können insbesondere umfassen:
    1. 1.Ziffer einsSicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen sowie der einzuhaltenden maßgeblichen Kennzahlen;
    2. 2.Ziffer 2Fristen für die Dauer der Herstellung von Netzanschluss und Netzzugang sowie die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
    3. 3.Ziffer 3Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
    4. 4.Ziffer 4Beschwerdemanagement;
    5. 5.Ziffer 5die einzuhaltenden Kennzahlen betreffend die Spannungsqualität;
    6. 6.Ziffer 6die einzuhaltenden Datenqualitätsstandards hinsichtlich Datenübermittlung, insbesondere in Bezug auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, an Marktteilnehmer.
  3. (3)Absatz 3,Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Netzbedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.
  4. (4)Absatz 4,Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann den Übermittlungszeitpunkt und die Form der Übermittlung mit Verordnung festlegen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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