Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 101 Abs. 1 und 2 können Übertragungsnetzbetreiber das garantierte Ausmaß des Netzzugangs von einspeisenden Netzbenutzern und Energiespeicheranlagen begrenzen oder den Netzzugang vorbehaltlich betrieblicher Beschränkungen anbieten, sofern diese Begrenzungen oder Beschränkungen von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Abs. 3 mit Bescheid genehmigt wurden.Unbeschadet des Paragraph 101, Absatz eins, und 2 können Übertragungsnetzbetreiber das garantierte Ausmaß des Netzzugangs von einspeisenden Netzbenutzern und Energiespeicheranlagen begrenzen oder den Netzzugang vorbehaltlich betrieblicher Beschränkungen anbieten, sofern diese Begrenzungen oder Beschränkungen von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Absatz 3, mit Bescheid genehmigt wurden.
(2)Absatz 2,Begrenzungen des garantierten Netzzugangs und betriebliche Beschränkungen sind so festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen zu jeder Zeit maximal genutzt werden.
(3)Absatz 3,Übertragungsnetzbetreiber stellen sicher, dass alle Begrenzungen des garantierten Netzzugangs oder betriebliche Beschränkungen auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren eingeführt werden und mit ihnen keine unzulässigen Hindernisse für den Markteintritt geschaffen werden. Trägt der Netzbenutzer im Fall notwendiger Begrenzungen oder Beschränkungen aufgrund von Engpässen am Netzanschlusspunkt die Kosten der Herstellung des unbeschränkten Anschlusses, gelten keine Begrenzungen oder Beschränkungen.
(4)Absatz 4,Verteilernetzbetreiber, die von Begrenzungen und Beschränkungen gemäß Abs. 1 betroffen sind, können diese ohne Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen und Kosten an die in ihrem Netzgebiet angeschlossenen einspeisenden Netzbenutzer ausschließlich nach Maßgabe des § 101 Abs. 1 und 2 sowie des § 104 weiterreichen. Darüberhinausgehende wirtschaftliche Nachteile und Kosten unterliegen dem Engpassmanagement gemäß § 140.Verteilernetzbetreiber, die von Begrenzungen und Beschränkungen gemäß Absatz eins, betroffen sind, können diese ohne Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen und Kosten an die in ihrem Netzgebiet angeschlossenen einspeisenden Netzbenutzer ausschließlich nach Maßgabe des Paragraph 101, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 104, weiterreichen. Darüberhinausgehende wirtschaftliche Nachteile und Kosten unterliegen dem Engpassmanagement gemäß Paragraph 140,
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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