Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber
(1)Absatz eins,Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, mit Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Den Verträgen sind die Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 93 zugrunde zu legen.Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, mit Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Den Verträgen sind die Allgemeinen Netzbedingungen gemäß Paragraph 93, zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich an der geeigneten Stelle anzuschließen. Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Entnahme von Strom erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. In diesem Fall haben Netzbetreiber ihr Netz unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, wobei insbesondere die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß § 139 und das Ziel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Betreiber vorgelagerter Netze, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung der erzeugten Energie sicherzustellen. Die Regulierungsbehörde kann gemäß § 108 Abs. 2 Z 2 Fristen für die Herstellung des Netzanschlusses bestimmen.Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich an der geeigneten Stelle anzuschließen. Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Entnahme von Strom erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. In diesem Fall haben Netzbetreiber ihr Netz unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, wobei insbesondere die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß Paragraph 139 und das Ziel gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Betreiber vorgelagerter Netze, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung der erzeugten Energie sicherzustellen. Die Regulierungsbehörde kann gemäß Paragraph 108, Absatz 2, Ziffer 2, Fristen für die Herstellung des Netzanschlusses bestimmen.
(3)Absatz 3,Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten zulässig und gegenüber dem Anschlusswerber transparent und nachvollziehbar zu begründen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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