Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Den Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aufgrund mangelnder Netzkapazitäten, worunter auch außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) fallen, verweigert werden, wobei die verfügbaren Netzkapazitäten unter Berücksichtigung der Möglichkeit des § 101 Abs. 1 und 2 zu bestimmen sind. Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten transparent und nachvollziehbar zu begründen.Den Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aufgrund mangelnder Netzkapazitäten, worunter auch außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) fallen, verweigert werden, wobei die verfügbaren Netzkapazitäten unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Paragraph 101, Absatz eins, und 2 zu bestimmen sind. Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten transparent und nachvollziehbar zu begründen.
(2)Absatz 2,Soweit dem einspeisenden Netzzugangsberechtigten der Netzzugang nicht im begehrten Ausmaß oder im begehrten Zeitraum gewährt werden kann, hat der Netzbetreiber die Möglichkeit eines flexiblen Netzzugangs gemäß § 103 bzw. eines beschränkten Netzzugangs gemäß § 104 zu prüfen.Soweit dem einspeisenden Netzzugangsberechtigten der Netzzugang nicht im begehrten Ausmaß oder im begehrten Zeitraum gewährt werden kann, hat der Netzbetreiber die Möglichkeit eines flexiblen Netzzugangs gemäß Paragraph 103, bzw. eines beschränkten Netzzugangs gemäß Paragraph 104, zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen des Verweigerungstatbestandes des Abs. 1 anhand objektiver, technisch und wirtschaftlich begründeter Kriterien transparent nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Absatz eins, vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen des Verweigerungstatbestandes des Absatz eins, anhand objektiver, technisch und wirtschaftlich begründeter Kriterien transparent nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(4)Absatz 4,Im Fall der Verweigerung hat der Netzbetreiber dem Netzzugangsberechtigten bekanntzugeben, welche Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes erforderlich sind, um dem Begehren auf Netzzugang nachzukommen und in welchem Zeitraum diese Maßnahmen gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den §§ 118 und 123 angemessen zu berücksichtigen.Im Fall der Verweigerung hat der Netzbetreiber dem Netzzugangsberechtigten bekanntzugeben, welche Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes erforderlich sind, um dem Begehren auf Netzzugang nachzukommen und in welchem Zeitraum diese Maßnahmen gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den Paragraphen 118 und 123 angemessen zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Wird Betreibern von Ladepunkten der Zugang verweigert, ist die Information gemäß Abs. 4 jedenfalls binnen vier Wochen bereitzustellen.Wird Betreibern von Ladepunkten der Zugang verweigert, ist die Information gemäß Absatz 4, jedenfalls binnen vier Wochen bereitzustellen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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