Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Auf Verlangen des Netzbenutzers ist für Betriebsmittel (§ 98) in der Anlage des Netzbenutzers jeweils ein zusätzlicher Zählpunkt zur Erfassung der von diesen erzeugten und verbrauchten Energiemengen vorzusehen, wobei jene Zählpunkte, denen aus dem Netz entnommene bzw. eingespeiste Energiewerte zuzuordnen ist, Bilanzgruppen zugeordnet sein müssen (Abrechnungspunkte).Auf Verlangen des Netzbenutzers ist für Betriebsmittel (Paragraph 98,) in der Anlage des Netzbenutzers jeweils ein zusätzlicher Zählpunkt zur Erfassung der von diesen erzeugten und verbrauchten Energiemengen vorzusehen, wobei jene Zählpunkte, denen aus dem Netz entnommene bzw. eingespeiste Energiewerte zuzuordnen ist, Bilanzgruppen zugeordnet sein müssen (Abrechnungspunkte).
(2)Absatz 2,Netzbenutzer haben das Recht, für Abrechnungspunkte separate Stromliefer- und Abnahmeverträge abzuschließen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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